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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: VIII R 41/02
(1)
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 1 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Der Senat hat die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 1 K 515/00 als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten war und weil das FG die Revision nicht zugelassen hatte.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin, vertreten durch ihren bisherigen Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.
Der Senat behandelt die Beschwerde der Klägerin als Gegenvorstellung, da Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (vgl. § 128 FGO).
Die Gegenvorstellung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1999 XI S 11/99, BFH/NV 2000, 726, m.w.N.). Da die Gegenvorstellung der Klägerin durch denselben Bevollmächtigten erhoben worden ist, der die Revision eingelegt hat, und da dieser keiner der in § 3 Nr. 1 StBerG aufgeführten Berufsgruppen angehört, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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