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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: VIII R 43/07
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
EStG § 34 Abs. 1 | |
AO § 179 Abs. 2 | |
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a |
Gründe:
I. Den Hauptantrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf den aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an der Gemeinschaftspraxis im Streitjahr 1998 erzielten Gewinn die Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden, hat das Finanzgericht (FG) bereits --aufgrund Zurücknahme der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2006 XI B 29/06, nicht veröffentlicht)-- mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Dezember 2005 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen. Den Hilfsantrag, den Veräußerungsgewinn nicht im Streitjahr 1998, sondern dem Veranlagungszeitraum 1997 zuzuordnen, hat das FG hingegen erst durch Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 XI R 8/07 hat der XI. Senat der Revision des Klägers gegen das Ergänzungsurteil stattgegeben, weil der Veräußerungsgewinn nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis gemäß §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 179 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erfassen sei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt, jedoch unter dem 15. März 2008 für 1998 einen dem Gerichtsbescheid entsprechenden geänderten Feststellungsbescheid erlassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der beschließende Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
Erledigt sich im Verfahren der Anfechtungsklage die Hauptsache durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang des Klagebegehrens, so sind die Kosten grundsätzlich der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie den Bescheid ändert, weil sie an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr festhält (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; BFH-Beschlüsse vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320; vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93). Ist nur ein Teil des Streitstoffes in das Revisionsverfahren gelangt und erledigt sich dieser Teil während des Revisionsverfahrens, so umfasst der Kostenbeschluss auch die Kosten der Vorinstanz, soweit sie auf den erledigten Teil entfallen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 35 a.E.).
Ende der Entscheidung
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