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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: VIII R 48/03
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 1
AO 1977 § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seine 1997 und 2000 geborenen Kinder Kindergeld. Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) überwies das Kindergeld auf ein vom Kläger angegebenes Bankkonto. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger das am 13. August 2001 überwiesene Kindergeld für August 2001 nicht zusteht, weil die Kinder seit dem 27. Juli 2001 in den Haushalt der seitdem getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen waren.

Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Klägers ab August 2001 auf und forderte von ihm das Kindergeld für August 2001 zurück. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe das Kindergeld nicht erhalten. Das gemeinsame Konto der Eheleute habe er am 16. Juli 2001 gekündigt. Seitdem habe er über das Konto nicht mehr verfügen können. Die Auszahlung auf dieses Konto habe seine Ehefrau erhalten, die das Konto als eigenes weitergeführt habe.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1452 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- und § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Er beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Leistungsempfänger auf Rückzahlung des Kindergelds für August 2001 in Anspruch genommen.

1. Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Klägers ab August 2001 zu Recht aufgehoben.

Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kinder des Klägers im August 2001 in den Haushalt der getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen waren. Demgemäß war die bisherige Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Klägers vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung).

2. Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 in Anspruch genommen, das an ihn für August 2001 gezahlte Kindergeld zu erstatten.

a) Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO 1977 gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger ab August 2001 weggefallen.

b) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Kindergeld sei auf ein Konto überwiesen worden, über das im streitigen Zeitraum nur noch seine Ehefrau verfügen konnte; Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 sei deshalb nicht er, sondern seine Ehefrau. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem bisherigen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m.w.N.).

Im Streitfall war der Kläger Leistungsempfänger des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar hat der Beklagte das Kindergeld für August 2001 nach den Feststellungen des FG auf ein Konto überwiesen, über das der Kläger seit dem 16. Juli 2001 nicht mehr verfügen konnte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Angabe des Kontos im Kindergeldantrag dem Beklagten die Anweisung erteilt hatte, das Kindergeld auf dieses Konto zu überweisen. Der Beklagte konnte deshalb mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger das Kindergeld auf dieses Konto zahlen, und zwar unabhängig davon, dass ihm im Zeitpunkt der streitigen Zahlung nicht bekannt war, wer über das Konto verfügen konnte. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe aufgrund des Kindergeldantrags seiner Ehefrau vom 27. Juli 2001 das Kindergeld bereits für August 2001 an diese zahlen wollen, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat, wie sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, erst am 15. August 2001 durch eine Vergleichsmitteilung des für die Ehefrau des Klägers an ihrem neuen Wohnort zuständigen Arbeitsamtes erfahren, dass die Berechtigung des Klägers entfallen war.

3. Der Kläger kann gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 auch nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Kindesmutter als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Gemäß 64.4 Abs. 4 bis 8 und Anhang 14 zu 64.4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- (Stand Mai 2000, BStBl I 636, 639, 692, 759) kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Ob die Ehefrau des Klägers das Kindergeld für August 2001 doppelt erhalten hat, bedarf keiner Aufklärung (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, m.w.N.). Der in DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form hat der Kläger nicht Genüge getan. Weder hat er die erforderliche schriftliche Bestätigung der Kindesmutter als vorrangig Berechtigter auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck vorgelegt, noch hat diese die Weiterleitung des vollen Kindergeldes bestätigt und insbesondere nicht deutlich gemacht, ihren eigenen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anzusehen. Die Entscheidung des Beklagten ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2003 VIII R 94/01, BFH/NV 2004, 25, m.w.N.).

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.



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