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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: VIII R 48/04
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1
EStG § 10d Abs. 4
EStG § 10d Abs. 4 Satz 2
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 23
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO 1977 § 182 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Streitjahr 2001 für 36 500 DM eine DM-Anleihe des Staates Argentinien (nominal 50 000 DM, Kurs 73 v.H.), die im 4. Quartal 1998 mit Jahreskupons emittiert worden war, wobei der Nominalzins bis zum 18. Oktober 2000 14 v.H. und in der Folgezeit bis zur Fälligkeit 9 v.H. p.a. betrug.

Am 17. Dezember 2001 veräußerte der Kläger die Anleihe in drei Teilpositionen zum Kurs von 40 v.H. (20 069,14 DM). Hieraus ergab sich nach der sog. Differenzmethode ein negativer Betrag von 16 500 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete den Verlust aus dem Verkauf der Argentinienanleihe zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ging nicht von einem negativen Zinsertrag aus. Das Finanzgericht (FG) ist dem in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1450 veröffentlichten Urteil vom 22. April 2004 1 K 1100/03 gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 2001 auf 59 398 DM = 30 370 € unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 16 687,17 DM neu festzusetzen.

Hilfsweise hatte der Kläger beantragt, das Verfahren an das FG zurückzuverweisen, da der Verlust in Höhe von 16 687,17 DM gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG festgestellt werden müsse. Insoweit ist der Rechtsstreit jedoch erledigt.

Das FA hat --entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers-- am 19. August 2004 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der vortragsfähigen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31. Dezember 2001 erlassen. Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden, vielmehr formell bestandskräftig.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Es kann dahinstehen, ob der streitige Veräußerungsverlust zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG führt.

Die im Feststellungsbescheid vom 19. August 2004 vorgenommene Zuordnung des streitigen Verlusts zu den Einkünften i.S. von § 23 EStG ist für den Einkommensteuerbescheid 2001 bindend (§ 182 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Dies gilt unabhängig davon, dass § 23 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung kein gesondertes Feststellungsverfahren für negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorsieht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41). Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn eine Besteuerungsgrundlage zu Unrecht durch Grundlagenbescheid festgestellt wurde (BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 182 Rz. 3, m.w.N.).

Gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 sind Feststellungsbescheide für Steuerbescheide als Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind.

Nach § 10d Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Die Zuordnung des streitigen Verlusts zu den Einkünften i.S. des § 23 EStG ist somit Gegenstand der gesonderten Feststellungen vom 19. August 2004. Dies entspricht der Maßgeblichkeit des Begriffs der Einkünfte in § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG; dieser ist --ebenso wie in § 2 Abs. 1 EStG-- an die einzelnen Einkunftsarten geknüpft.

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