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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: VIII R 48/98 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Vorlage an den Großen Senat (Beschluss vom 23.Januar 2001 VIII R 48/98, BStBl II 2001, 395) wird aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgenommen.

Der Senat zieht in Erwägung, die Vorlagefrage zu ergänzen und sie erneut dem Großen Senat vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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