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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: VIII R 48/98
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Vorlage an den Großen Senat (Beschluss vom 23.Januar 2001 VIII R 48/98, BStBl II 2001, 395) wird aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgenommen.
Der Senat zieht in Erwägung, die Vorlagefrage zu ergänzen und sie erneut dem Großen Senat vorzulegen.
Ende der Entscheidung
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