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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: VIII R 52/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 143 Abs. 1 |
Gründe:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Falle einer streitigen Entscheidung durch den Senat ist offen, da ungewiss ist, ob das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 4/97 u.a.) die Einschränkung, dass einem Ausländer ein Anspruch auf Kindergeld nur zusteht, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, für verfassungsgemäß halten wird. Aufgrund dieses ungewissen Verfahrensausgangs erscheint es entgegen der Auffassung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrem Schriftsatz vom 8. August 2003 billig, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung war nicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO zu treffen, da die Behörde nicht dem Antrag der Klägerin, der allein Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war, stattgegeben hat. Das Kindergeld wurde vielmehr dem Ehemann aufgrund eines von diesem gestellten Antrags und aufgrund anderer tatbestandlicher Voraussetzungen gewährt.
Ende der Entscheidung
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