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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: VIII R 52/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Gründe:
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren VIII B 144/05 die Revision durch Beschluss vom 21. November 2006 zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. November 2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Er enthielt den rechtlichen Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Begründung der Revision beim BFH einzureichen sei.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 teilte die Vorsitzende des VIII. Senats des BFH dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Monatsfrist für die Begründung der Revision am 27. Dezember 2006 abgelaufen sei und eine Begründung bisher nicht vorliege. Das Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten am 19. Januar 2007 zugestellt.
Mit Telefax vom 2. Februar 2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte, Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren und begründete gleichzeitig die Revision. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er vor, er habe den rechtlichen Hinweis im Beschluss vom 21. November 2006 verkannt und irrtümlich angenommen, die Revisionsbegründung sei innerhalb von zwei Monaten beim BFH einzureichen. Erst anlässlich eines Telefonats mit dem Mitarbeiter der Geschäftsstelle des VIII. Senats am 9. Januar 2007, bei dem er sich wegen einer etwaigen Verlängerung der zweimonatigen Revisionsbegründungsfrist habe erkundigen wollen und bei dem ihm mitgeteilt worden sei, die Revisionsbegründungsfrist sei bereits abgelaufen, habe er seinen Irrtum bemerkt und realisiert, dass die Zweimonatsfrist für andere Beteiligte gelte. Es handele sich daher nicht um einen Rechtsirrtum, sondern um einen Tatsachenirrtum.
Der Kläger beantragt,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu bewilligen und die Einkommensteuer 2000 unter Aufhebung der Vorentscheidung und Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2002 auf 109 826 DM festzusetzen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat keinen Antrag gestellt.
II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).
Die Revision ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision begründet worden (§ 116 Abs. 7, § 120 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO). Die Monatsfrist lief am 27. Dezember 2006 ab, da der Beschluss über die Zulassung der Revision am 24. November 2006 zugestellt worden war und der 24. bis 26. Dezember 2006 auf einen Sonntag bzw. auf gesetzliche Feiertage fielen (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 2. Februar 2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim BFH eingegangen.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 8, m.w.N.). Wer Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet, handelt regelmäßig schuldhaft (BFH-Beschluss vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241); Gleiches gilt, wenn --wie hier-- der Prozessbevollmächtigte selbst Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet oder bei der Fristberechnung Fehler macht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526, und vom 26. Juli 2004 V B 188/03, BFH/NV 2004, 1663). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte bei sorgfältigem "Hinsehen" ohne weiteres erkennen können, dass die Revisionsbegründung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eingereicht werden musste. Da jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, kann das Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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