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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: VIII R 52/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 121 | |
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen das Urteil könne Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden.
Nachdem die Kläger gegen das Urteil Revision eingelegt hatten, wurde ihnen mit Schreiben vom 30. November 1999 durch das FG mitgeteilt, die Rechtsmittelbelehrung in der ihnen übersandten Urteilsausfertigung sei unzutreffend. Die richtige Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Die Kläger haben daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 1999 die Revision zurückgenommen.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, nachdem die Kläger das Rechtsmittel zurückgenommen haben (§ 121 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn --wie im Streitfall-- in einer Rechtsmittelbelehrung ein unstatthaftes Rechtsmittel als gegeben bezeichnet und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen.
Ende der Entscheidung
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