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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: VIII R 56/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 79b
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 65
FGO § 115 Abs. 5
FGO § 120
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 40 Abs. 2
EStG § 15
EStG § 21
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine zivilrechtlich aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erhob Klage wegen des Gewerbesteuermeßbetrags 1988. Sie beantragte, "den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1990, in der Form der Einspruchsentscheidung vom 09.08.1996 aufzuheben". Sie führte aus, daß eine Begründung folge und Ablichtungen der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung beilägen. Tatsächlich war der Klageschrift nur die Einspruchsentscheidung beigefügt. Darin wurde festgestellt, daß die Klägerin am 23. April 1982 gegründet worden sei. Wegen des weiteren Sachverhalts wurde auf die Einspruchsentscheidung vom 9. August 1996 in der Feststellungssache 1985 bis 1988 verwiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) entschied, daß der Einspruch unbegründet sei, da die GbR durch den Verkauf eines Grundstückskomplexes gewerblich tätig geworden sei. Wegen der Gründe verwies es auf die Einspruchsentscheidung in der Feststellungssache.

Mit einer am selben Tage beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klageschrift hatten die beiden Gesellschafter der Klägerin auch wegen der Gewinnfeststellung 1985 bis 1988 Klage erhoben. Die Sache war bei demselben Senat des FG anhängig und hatte ein Aktenzeichen mit einer der vorliegenden Klage vorangehenden Ordnungsnummer zugewiesen bekommen. Aus der in der Gewinnfeststellungssache eingereichten Einspruchsentscheidung ging hervor, daß sich die Gesellschafter der aufgelösten GbR ausschließlich gegen die Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb gewandt und statt dessen beantragt hatten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen.

Mit Verfügung vom 13. September 1996 forderte der Berichterstatter die Bevollmächtigten der Klägerin auf, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 bat der Bevollmächtigte um eine Fristverlängerung bis zum 10. Dezember 1996.

Mit zwei getrennten und durch Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben vom 16. Oktober 1996 verlängerte der Berichterstatter die Frist bis zum 10. Dezember 1996. Er forderte die Bevollmächtigten in dem einen Schreiben außerdem auf, gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb dieser Frist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Das Schreiben enthielt die Erläuterung, daß die Fristsetzung ausschließende Wirkung habe und die Klage bei Versäumung der Frist endgültig unzulässig sei. In dem anderen Schreiben forderte er die Bevollmächtigten "gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung" auf, innerhalb der Frist "die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Kläger beschwert fühlen". Das Schreiben enthielt den Hinweis, daß und unter welchen Voraussetzungen das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist eingingen, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne.

Mit einem am 10. Dezember 1996 durch Telefax eingegangenen Schreiben beantragten die Bevollmächtigten, die Frist bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern. Der Berichterstatter lehnte die Fristverlängerung ab. Am 30. Dezember 1996 ging beim FG die Klagebegründung ein mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid betreffend den Gewerbesteuermeßbetrag 1988 aufzuheben.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. März 1997 wies das FG die Klage als unzulässig ab. Es führte aus, daß der Gegenstand des Klagebegehrens (Streitgegenstand) nicht innerhalb der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist bezeichnet worden sei.

Nachdem die Klägerin rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hatte, entschied das FG durch Urteil, daß die Klage unzulässig sei. Es ließ offen, ob aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Urteile vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232) tatsächlich geschlossen werden könne, ob im Streitfall durch die Übersendung der Einspruchsentscheidung der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet worden sei. Denn selbst wenn man von einer hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens ausginge, habe die Klägerin jedenfalls die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle, nicht innerhalb der ihr gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Frist zum Ausdruck gebracht.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 65 und 79b FGO und eine dadurch bedingte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--).

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

I. Die Revision der Klägerin ist zulässig.

Der Senat legt die Klage- und Revisionsschrift dahin aus, daß Klägerin und Revisionsklägerin die GbR als die Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes) ist. Denn wenn --wie im Streitfall-- eine Personengesellschaft zivilrechtlich aufgelöst ist, ist sie gleichwohl steuerrechtlich noch solange als existent anzusehen, wie möglicherweise noch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen und daher das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem FA noch nicht abgewickelt ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 1991 V R 86/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729, m.w.N.; vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82; vgl. auch Hofmeister/Blümich, Gewerbesteuergesetz, § 14 Rn. 16).

Die Revision ist entgegen der Auffassung des FA zulässig. Sie ist vom Senat zugelassen worden (§ 115 Abs. 5 FGO, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Sie ist von der Klägerin fristgemäß eingelegt und begründet worden (vgl. § 120 FGO). Das FA hat demgegenüber keine Tatsachen oder sonstigen Gründe vorgetragen, die seinen Antrag, die Revision als unzulässig zu verwerfen, rechtfertigen könnten. Soweit das FA ausführt, daß es der Rechtsauffassung des FG folge, bezieht sie diese Rechtsauffassung auf die Frage, ob die Klage zulässig ist. Selbst wenn die Klage unzulässig wäre, könnte daraus jedoch nicht abgeleitet werden, daß auch die Revision unzulässig ist.

II. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen.

1. Die von der Vorentscheidung ausdrücklich offengelassene Frage, ob die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift hinreichend bezeichnet hat und die Klageschrift den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt hat, ist zu bejahen.

a) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und er in seinen Rechten verletzt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895). Den Begriff "Gegenstand des Klagebegehrens" hat der Gesetzgeber anstelle des bisher verwendeten Begriffs "Streitgegenstand" mit dem Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) eingeführt. Dadurch hat sich jedoch hinsichtlich der an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellenden Mindestanforderungen keine sachliche Änderung ergeben (BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 78/94, BFHE 178, 549, BStBl II 1996, 16; in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; in BFH/NV 1997, 232; Beschlüsse vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886; vom 27. November 1995 X B 52/95, BFH/NV 1996, 421).

Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog § 133 BGB ohne Bindung an die Vorinstanz auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG bekannten und erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846; vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; in BFH/NV 1997, 232). Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO trägt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung, daß Verfahrensvorschriften rechtsschutzgewährend auszulegen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; vom 16. Juni 1994 IV R 97/93, BFH/NV 1995, 279, 280; vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, 463; in BFH/NV 1997, 232, sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271). Dem Grundsatz, daß Art. 19 Abs. 4 GG auch bei der Handhabung des Prozeßrechts durch die Gerichte zu beachten ist (vgl. BVerfG-Beschluß vom 29. April 1980 2 BvR 1441/79, BVerfGE 54, 117), widerspräche es, wenn das FG als einzige Tatsacheninstanz der Finanzgerichtsbarkeit bei der gebotenen Auslegung der Klageschrift Unterlagen nicht zur Kenntnis zu nehmen hätte, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist. Deshalb gehört zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, auch der Inhalt der Einspruchsentscheidung, die in der Klageschrift genau bezeichnet (vgl. BFH in BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483) oder in Fotokopie beigefügt ist (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 232).

b) Im Streitfall konnte das FG der Einspruchsentscheidung, die der Klageschrift beigefügt war, entnehmen, daß zwischen den Beteiligten die Frage umstritten war, ob die GbR einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hatte. Zwar ergaben sich die Einzelheiten des Sachverhalts nicht aus der Einspruchsentscheidung in der Gewerbesteuermeßbetragssache. Denn insoweit hatte das FA auf die Einspruchsentscheidung in der Gewinnfeststellungssache Bezug genommen. Da die Gesellschafter der Klägerin auch insoweit Klage erhoben und die dazugehörige Einspruchsentscheidung beigefügt hatten, lag dem FG auch diese Einspruchsentscheidung vor. Daraus ging hervor, daß die Gesellschafter begehrt hatten, an Stelle der gewerblichen Einkünfte solche aus Vermietung und Verpachtung festzustellen. In Anbetracht dessen, daß dies der einzige Streitpunkt der Einspruchsentscheidung war, konnte das Begehren der Klageschrift, den angefochtenen Bescheid "in Form der Einspruchsentscheidung" aufzuheben, nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin mit der Klage ihre bereits im Einspruchsverfahren vertretene Rechtsauffassung uneingeschränkt weiter verfolgen wollte. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin ihre bisherige Rechtsauffassung und das damit verknüpfte Begehren aufgeben und statt dessen Klage aus einem völlig anderen und in der Einspruchsentscheidung nicht genannten Grund hätte erheben wollen.

2. Die danach den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügende und somit unter diesem Gesichtspunkt zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des FG auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht innerhalb der vom Berichterstatter gemäß § 79b FGO gesetzten Frist seiner Aufforderung gefolgt ist, "die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Kläger beschwert fühlen." Denn aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles haben die Umstände, aus denen sich der "Gegenstand des Klagebegehrens" ergibt, auch ausgereicht, um feststellen zu können, inwieweit sich die Klägerin in ihren Rechten i.S. des § 79b Abs. 1 FGO verletzt fühlt.

a) Auch wenn § 65 und § 79b Abs. 1 FGO unterschiedliche Sachurteilsvoraussetzungen schaffen und folglich in ihren Regelungsbereichen voneinander abzugrenzen sind, ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall die von einem Kläger gemachten Angaben sowohl § 65 FGO als auch § 79b Abs. 1 FGO erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 50/96, BFH/NV 1997, 870). Wie der I. Senat des BFH in BFH/NV 1997, 870 zutreffend entschieden hat, hat § 79b Abs. 1 FGO den Zweck, den äußeren Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht abzustecken; er dient der Substantiierung der Beschwer, nicht aber der Angabe von Tatsachen schlechthin, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Dies folgt aus § 79b Abs. 2 FGO, der eine Fristsetzung zur Angabe von Tatsachen über § 79b Abs. 1 FGO hinaus vorsieht und anderenfalls überflüssig wäre.

Ob der Kläger ausreichende Angaben zur Substantiierung seiner Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 FGO dargetan hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles (vgl. BFH in BFH/NV 1997, 870, 871). Deshalb ist zu berücksichtigen, daß der vom FG zitierte Beschluß des X. Senats des BFH vom 8. März 1995 X B 243, 244/94 (BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417) zu einem sehr komplexen Sachverhalt ergangen ist und die darin gestellten Anforderungen nicht auf den Sachverhalt zugeschnitten sind, daß die Beteiligten im Einspruchsverfahren nur über eine einzige Frage gestritten haben. Unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles hat der I. Senat des BFH es z.B. in dem Urteilsfall in BFH/NV 1997, 870 als ausreichende Darlegung i.S. des § 79b Abs. 1 FGO angesehen, daß die Klägerin innerhalb der Ausschlußfrist klar zum Ausdruck gebracht habe, daß sie sich durch die Abweichung von den eingereichten Steuererklärungen beschwert fühle, die in der Versagung eines Verlustvortrages aus dem Jahr 1990 gelegen habe.

b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist die Klage ungeachtet dessen zulässig, daß die Klägerin nicht innerhalb der Ausschlußfrist der Aufforderung des Berichterstatters gemäß § 79b FGO entsprochen hat. Das FG konnte aus den Einspruchsentscheidungen, die den Klageschriften beigefügt waren, erkennen, daß die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte i.S. des § 40 Abs. 2 FGO darin gesehen hat, daß das FA in ihrer Meinung nach fehlerhafter Weise einen bestimmten Lebenssachverhalt einer bestimmten Norm (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zugeordnet hat, statt ihn einer anderen Norm (§ 21 EStG) zuzuweisen. In dieser nach ihrer Auffassung unzutreffenden Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 763, unter C. III. 3. b. aa. --2-- der Gründe; BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, 304, unter 1. der Gründe) hat sie ihre Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 FGO gesehen.

3. Da die Vorentscheidung die Klage zu Unrecht als unzulässig behandelt hat, ist sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, so daß sie gemäß dem Revisionsantrag der Klägerin zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen ist.

Ende der Entscheidung

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