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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: VIII R 57/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 120
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 a.F.
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 15. September 1998 nach Zulassung der Revision durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 2001 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 begründet.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 1996 unter Anrechnung lediglich des hälftigen Kindergeldes von monatlich 100 DM neu festzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Vorschriften der FGO, da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757).

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. ist die Revision schriftlich zu begründen; gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. muss die Revision oder die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH neben der Angabe der als verletzt gerügten Rechtsnorm, dass sich der Revisionskläger zumindest kurz mit den Urteilsgründen sachlich auseinander setzt. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des finanzgerichtlichen Urteils seine bisherige Rechtsauffassung überprüft hat (Urteil des BFH vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814, m.w.N.). Die bloße Bezugnahme auf vor Erlass des angefochtenen Urteils eingereichte Schriftsätze reicht grundsätzlich nicht aus; auch die inhaltliche Wiederholung von Teilen der Klagebegründung entspricht regelmäßig nicht den Anforderungen des § 120 FGO an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1973 V R 38/72, BFHE 110, 324, BStBl II 1974, 13; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn schon in der Klagebegründung der Streitstoff abschließend behandelt und dabei bereits die späteren Argumente des FG abgehandelt worden sind.

Wie das FA in seiner Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt hat, enthält die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Revisionsbegründung neben der Angabe der als verletzt bezeichneten Rechtsnorm keine Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die das FG das angefochtene Urteil gestützt hat. In der Revisionsbegründung werden lediglich Rechtsauffassungen wiederholt, die die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift vertreten hat, ohne dass sie auch nur andeutungsweise auf die rechtlichen Erwägungen des finanzgerichtlichen Urteils eingeht. Mit den vom FG vertretenen Argumenten hat sich die Klägerin auch nicht bereits in ihrer Klagebegründung auseinander gesetzt.

Ende der Entscheidung

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