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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: VIII R 59/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 3. Dezember 1999 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 begründet.

Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen zu je 6 912 DM und unter Hinzurechnung nur des hälftigen Kindergeldes von insgesamt 2 640 DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmt sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Vorschriften der FGO, da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757, BStBl I, 1567).

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. ist die Revision schriftlich zu begründen; gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. muss die Revision oder die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neben der Angabe der als verletzt gerügten Rechtsnorm, dass sich der Revisionskläger zumindest kurz mit den Urteilsgründen sachlich auseinander setzt. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des finanzgerichtlichen Urteils seine bisherige Rechtsauffassung überprüft hat (Urteil des BFH vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814, m.w.N.).

Wie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in seiner Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt hat, enthält die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Revisionsbegründung neben der Angabe der als verletzt bezeichneten Rechtsnorm keine Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die das FG das angefochtene Urteil gestützt hat. Im letzten Absatz der Revisionsbegründung wird lediglich beanstandet, durch das erstinstanzliche Urteil werde die Klägerin steuerlich nicht entlastet. Diese Äußerung kann nicht als eine ausreichende sachliche Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung angesehen werden.

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