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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: VIII R 6/01
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 7 Abs. 5 | |
EStG § 7i Abs. 1 Satz 4 | |
EStG § 7i Abs. 2 |
2. Die degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Sanierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen zum Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG (sog. Ensembleschutz) in Anspruch genommen werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).
Gründe:
I.
An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) --der X-GbR (GbR)-- sind u.a. die Eheleute X beteiligt, die im Mai 1992 das Grundstück A (11 557 qm) einschl. der ehemaligen Wirtschaftsgebäude zum Preis von 250 000 DM erworben haben. Nach Einbringung des Grundbesitzes in die GbR wurden die Gebäude in den Jahren 1993 bis 1995 saniert (Kosten: 1 098 118 DM) und zu einem Wohnhaus mit Ferienwohnungen umgebaut.
Mit der Erklärung zur Gewinnfeststellung 1995 (Streitjahr) machte die GbR für ihre Gesamtaufwendungen (anteilige Gebäudeanschaffungskosten [143 113 DM] zuzügl. Sanierungsaufwand [1 098 118 DM]) die degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 15. August 1997 nicht, da die GbR keinen Neubau hergestellt habe und deshalb nur lineare Absetzungen nach § 7 Abs. 4 EStG gewährt werden könnten. Im Zuge des Einspruchsverfahrens legte die GbR eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde (§ 7i Abs. 2 EStG) vor, nach der "die Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gebäudegruppe/Gesamtanlage" sind und von den gesamten Sanierungsaufwendungen (ein Teilbetrag) von "593 488,81 DM ... zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe erforderlich (war)". Das FA hat daraufhin am 24. Februar 1999 einen geänderten Feststellungsbescheid unter Ansatz der erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG erlassen, im Übrigen aber --d.h. mit Rücksicht auf die Nichtgewährung degressiver Absetzungen bezügl. des nicht bescheinigten Sanierungsaufwands-- den Einspruch zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist nicht nur davon ausgegangen, dass angesichts der Größe des Grundstücks sowie dessen Bewertung zum 1. Januar 1993 als unbebautes Grundstück (§ 72 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes --BewG--) der Kaufpreis (250 000 DM) hauptsächlich auf den Grund und Boden entfallen sei und deshalb die Kaufvertragsparteien den Wirtschaftsgebäuden keinen Wert beigemessen hätten. Darüber hinaus hat es sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung des Gesellschafters X, der als Architekt an der Bauplanung beteiligt war, gestützt. Hiernach seien durch die Baumaßnahmen nicht nur tragende Gebäudeteile (wie beispielsweise Dachstuhl, Außenbereich der Fundamente; Betondecke über dem Untergeschoss) teilweise erneuert (oder teilweise ersetzt) worden; darüber hinaus hätten die Sanierungsmaßnahmen das gesamte Gebäude ergriffen, das innerhalb kurzer Zeitfolge vom Einsturz bedroht gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Höhe des Gesamtaufwands müsse deshalb --entgegen der Auffassung des Bausachverständigen des FA, demzufolge die tragenden Gebäudeteile in überwiegendem Umfang erhalten geblieben seien-- von einer grundlegenden Gebäudeerneuerung (Neubau) ausgegangen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung des vorinstanzlichen Urteils in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2001, 63 verwiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Der erkennende Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der degressiven Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) vorliegen. Das Urteil des FG ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG --angesichts des Zwecks der Vorschrift, die Erneuerung des Gebäudebestands zu fördern-- nur für Neubauten in Anspruch genommen werden.
a) Dies setzt in Umbaufällen voraus, dass entweder die bisher vorhandene Gebäudesubstanz --mit Rücksicht auf die für die Nutzungsdauer bestimmenden Gebäudeteile (z.B. Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion)-- nicht mehr nutzbar war (sog. Vollverschleiß; vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Dezember 2002 IX R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590; vom 15. Oktober 1999 IX B 109/99, juris; vom 12. März 1996 IX R 48/95, BFHE 180, 134, BStBl II 1996, 514) oder --sofern dies nicht gegeben ist-- dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben. Auch in letzterem Falle führt der (grundlegende) Umbau des Gebäudes nur dann zu einem Neubau, wenn die tragenden Gebäudeteile (s. oben) in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt werden (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808: betr. Umbau einer Mühle zum Wohngebäude; im Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725; ebenso Urteil vom 25. November 1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705). Nicht ausschlaggebend sind mithin die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt anfallenden Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer (BFH-Urteile vom 19. März 1991 IX R 131/86, BFH/NV 1991, 670; in BFH/NV 1994, 705).
b) Zwar liegt die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Neubau im dargelegten Sinne errichtet worden ist, weitgehend auf tatsächlichem Gebiet mit der Folge, dass das Revisionsgericht grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteil in BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725). Für das anhängige Verfahren entfällt diese Bindungswirkung jedoch, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG teils widersprüchlich, teils für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 55, m.w.N.). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts die vorstehend dargelegten materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG nicht beachtet hat.
aa) Soweit das FG das Vorliegen eines Vollverschleißes angenommen hat, weil die Kaufvertragsparteien --angesichts der Grundstücksgröße-- den Wirtschaftsgebäuden keinen Wert beigemessen hätten (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 180, 134, BStBl II 1996, 514), steht dies in unlösbarem Widerspruch dazu, dass die GbR bei ihrer Berechnung der degressiven Absetzungen von anteiligen --d.h. auf die vorhandene Gebäudesubstanz entfallenden-- Erwerbsaufwendungen in Höhe von 143 113 DM (= 57,2 v.H. des gesamten Grundstückskaufpreises von 250 000 DM) ausgegangen und das FG dieser Einschätzung --durch Stattgabe der Klage-- gefolgt ist. Zudem verkennt der (ergänzende) Hinweis der Vorinstanz auf den Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1993, mit dem das Grundstück nach § 72 Abs. 3 BewG als unbebautes Grundstück bewertet wurde, dass die bewertungsrechtliche Qualifikation für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG keine Bindungswirkung entfaltet. Dies schließt zwar nicht aus, die Umstände, die zum Erlass des Einheitswertbescheids geführt haben, auch im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Abweichend von der Vorgehensweise der Vorinstanz können die hierfür erforderlichen Feststellungen jedoch nicht durch einen pauschalen Verweis auf die abstrakten Voraussetzungen für eine Grundstücksbewertung nach § 72 Abs. 3 BewG ersetzt werden. Letzteres ist nicht nur mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer fehlerhaften Einschätzung des Einzelfalles durch die Bewertungsstelle, sondern auch deshalb ausgeschlossen, weil --worauf das FA zu Recht hingewiesen hat-- das bewertungsrechtliche Merkmal des Nichtvorliegens benutzbarer Räume (§ 72 Abs. 3 BewG) jedenfalls keinen zwingenden Schluss darüber zulässt, ob und in welchem Umfang dieser (Zwischen-)Zustand auf die Beschädigung oder Zerstörung tragender Gebäudeteile zurückzuführen ist (vgl. zur sogenannten Entkernung BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 II R 9/88, BFHE 162, 369, BStBl II 1991, 60; zu teilweise zerstörten Gebäuden s. Urteil vom 28. November 1990 II R 36/87, BFHE 162, 391, BStBl II 1991, 209).
bb) Darüber hinaus binden die vorinstanzlichen Feststellungen den erkennenden Senat aber auch insoweit nicht, als das FG davon ausgegangen ist, die Klägerin hätte unter Verwendung der erworbenen Bausubstanz einen Neubau i.S. von § 7 Abs. 5 EStG errichtet. Das Urteil gibt zum einen nicht zu erkennen, aus welchen Gründen das FG die detaillierten Erläuterungen des Bausachverständigen dazu, dass die tragenden Gebäudeteile in überwiegendem Umfang erhalten geblieben seien, verworfen und sich im Kern der Sachverhaltsdarstellung und -würdigung der Klägerin angeschlossen hat. Zudem hat sich das FG offenkundig auch von Erwägungen --wie beispielsweise der Höhe des Gesamtaufwands, der Nutzbarkeit des Gebäudes vor seiner Sanierung, der Erforderlichkeit von Erhaltungsmaßnahmen am gesamten Gebäude-- leiten lassen, denen --wie dargelegt-- für die Prüfung, ob die Klägerin einen bautechnischen Neubau errichtet hat, jedenfalls für sich genommen kein ausschlaggebendes Gewicht zufällt. Auch kann den Ausführungen des FG, soweit sie sich auf die tragenden Gebäudeteile beziehen, nicht entnommen werden, in welchem konkreten Umfang diese ersetzt oder saniert wurden.
cc) Das FG wird deshalb --ggf. nach Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens-- im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und die durchgeführten Baumaßnahmen im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, ob die tragenden Gebäudeteile in überwiegendem Umfang ersetzt worden sind, zu würdigen haben. Sollte der bauliche Zustand des Gebäudes vor Sanierung nicht mehr mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können (zur erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung --AO 1977-- vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569), wird das FG zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen der sie begünstigenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG trägt.
2. Auf Feststellungen dieser Art kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klägerin für einen Teil der Aufwendungen erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG beantragt hat. Denn abweichend von der Ansicht des FA würde dies, sofern das FG im zweiten Rechtsgang seine Auffassung zum Vorliegen eines bautechnischen Neubaus bestätigen sollte, den (kumulativen) Ansatz degressiver Absetzungen für den verbleibenden --d.h. nicht nach § 7i Abs. 2 EStG bescheinigten-- Herstellungsaufwand nach § 7 Abs. 5 EStG nicht ausschließen.
a) Allerdings hat der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG betreffend vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Baumaßnahmen)-- § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht den Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden begünstige (Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916; vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFH/NV 2004, 1021).
aa) Dem stimmt der erkennende Senat mit Rücksicht darauf zu, dass nach dieser Vorschrift nur die notwendigen Herstellungskosten zur "Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal" (oder zu seiner sinnvollen Nutzung) gefördert werden; zudem muss das Gebäude als solches nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sein. Entsprechendes gilt für Gebäudeteile (vgl. § 7i Abs. 1 Satz 3 EStG). Ob hieraus weiterhin abzuleiten ist, dass dann, wenn der Steuerpflichtige erhöhte Abschreibungen nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG beantragt, sich die Bindungswirkung der hierfür erteilten Bescheinigung (§ 7i Abs. 2 EStG) --gleich einem negativen Tatbestandsmerkmal-- auch auf die Prüfung des § 7 Abs. 5 EStG erstreckt, kann im Streitfall offen bleiben. Auch kann dahinstehen, ob in der Geltendmachung zweier Abschreibungspräferenzen, die --wie ausgeführt-- einander materiell-rechtlich ausschließen, dann ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen sein könnte, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Vorliegens eines vom Steuerpflichtigen erwirkten Grundlagenbescheids daran gehindert ist, für eine dieser Sonderbestimmungen das die Alternativität begründende Tatbestandsmerkmal zu überprüfen (vgl. allgemein zu den rechtsbegrenzenden Wirkungen der Grundsätze von Treu und Glauben sowie zu ihrem Adressatenkreis Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 132 und 166).
bb) Im anhängigen Verfahren ist auf diese Folgefragen deshalb nicht einzugehen, weil die zuständige Denkmalbehörde nicht Baumaßnahmen an einzelgeschützten Baulichkeiten, sondern Aufwendungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen bescheinigt hat (vgl. § 7i Abs. 2 EStG), die dem sog. Ensembleschutz unterstehen (dazu BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176, zu Abschn. 1 c der Gründe).
aaa) Die hierfür maßgebliche Regelung des § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG umschreibt diesen denkmalrechtlichen Tatbestand dahin, dass die Baumaßnahme an einem Gebäude (oder Gebäudeteil) durchgeführt werden muss, das für sich allein nicht die Voraussetzungen eines Baudenkmals erfüllt, sondern lediglich Teil einer landesrechtlich als Einheit geschützten Gebäudegruppe (oder Gesamtanlage) ist. Demgemäß erfasst die steuerrechtliche Begünstigung auch nur die Herstellungskosten, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds des Ensembles erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass die erhöhten Abschreibungen zudem die Wahrung der bautechnischen Identität der betroffenen Gebäude voraussetzen, sind weder dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG noch seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmen.
bbb) Als Nachfolgebestimmung zu § 82i Abs. 1 Satz 4 EStDV wurde die Regelung in § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG zum einen dahin präzisiert, dass nur Maßnahmen zur Erhaltung des "äußeren" Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe (oder Gesamtanlage) begünstigt werden sollen (dazu Hahn, Der Betrieb --DB-- 1990, 65, 66). Diese schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes aus (Beschluss vom 18. Juli 2001 4 B 45/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 342; gl.A. Hahn, DB 1990, 65; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl., § 7i Rz. 3; teilweise a.A. Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7i EStG Rz. 10; Kleeberg in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 7i Rdnr. B 22). Zum anderen kommt hinzu, dass die Vorgängerregelung (§ 82i EStDV) auf der Ermächtigungsvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG beruhte, nach der nur Herstellungskosten für Maßnahmen "an (den nämlichen) Gebäuden" erhöht abgesetzt werden dürfen (dazu --mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien-- BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176). Ob hieraus auch für die Förderung des Ensembleschutzes nach § 82i Abs. 1 Satz 4 EStG abzuleiten ist, dass die Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit der (bautechnischen) Neuerrichtung des Gebäudes anfallen durften, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da jedenfalls die für das anhängige Verfahren anzuwendende Nachfolgevorschrift (§ 7i EStG) einer solchen (allgemeinen) Eingrenzung nicht unterworfen ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 40/97, BFHE 199, 555, BStBl II 2003, 582 betr. die Begünstigung einzelner Baumaßnahmen) und deshalb auch nur im Rahmen der --jeweils getrennt zu beurteilenden-- Einzeltatbestände des § 7i EStG der Frage nach dem Erfordernis der Gebäudeidentität im baurechtlichen Sinne nachgegangen werden kann.
ccc) Ein solches Identitätserfordernis würde jedoch nicht nur dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG und seiner Entstehungsgeschichte, sondern vor allem dem erkennbaren Normzweck widerstreiten.
Die Begünstigungen in § 7i Abs. 1 EStG reflektieren --nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetze-- die unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen Gebäudedenkmale mit Rücksicht darauf unterliegen, ob das Gebäude als solches Baudenkmal ist (Sätze 1 bis 3) oder nur als Teil eines Ensembles denkmalrechtlichen Beschränkungen unterfällt (S. 4; vgl. BVerwG-Beschluss in HFR 2002, 342, sowie BTDrucks 11/5680, S. 12). Während die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Einzeldenkmal in der Regel darauf zielt, das Gebäude in seiner konkreten Gestaltung und damit in seiner Gesamtsubstanz zu erhalten, verfolgt der Ensembleschutz --jedenfalls primär-- lediglich das Anliegen, das Erscheinungsbild der gesamten Gebäudegruppe unabhängig von der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bestandteile der Gesamtanlage zu bewahren (vgl. BVerwG-Beschluss in HFR 2002, 342; aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte s. Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 8 A 11243/01, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht --BayOblG-- vom 25. März 1993 3 ObOWi 17/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 828; OVG Lüneburg vom 8. Juni 1998 1 L 3501/96, juris; Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl., Rz. 40, 56 ff.). An diese Differenzierung knüpft "das Regelungssystem des § 7i EStG" (BVerwG-Beschluss in HFR 2002, 342) erkennbar an, indem es die für die Erhaltung des einzelgeschützten Gebäudes als Baudenkmal insgesamt anfallenden (notwendigen) Aufwendungen fördert, hingegen --wie ausgeführt-- für Sachverhalte des Ensembleschutzes die Förderung auf Baumaßnahmen zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds beschränkt und damit Maßnahmen innerhalb des Gebäudes ausgrenzt. Tragendes Kriterium beider Tatbestände ist mithin die Identität des denkmalrechtlichen Bezugsobjekts. Hieraus folgt aber nicht nur, dass im Falle des Einzelschutzes das (nämliche) Gebäude oder der (nämliche) Gebäudeteil als denkmalrechtliches Bezugsobjekt "erhalten" werden muss. Hieraus ergibt sich vielmehr auch, dass die steuerrechtliche Begünstigung denkmalrechtlicher Gebäudeensemble lediglich auf den Erhalt ihres äußeren Erscheinungsbilds gerichtet ist und deshalb kein Grund besteht, den Tatbestand des § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG an die weitere Voraussetzung der Gebäudeidentität und damit an ein Merkmal zu binden, das außerhalb des ensemblerelevanten Förderbereichs liegt.
ddd) Für die Geltung dieser Rechtsgrundsätze ist es unerheblich, ob im Streitfall die zuständige Denkmalschutzbehörde tatsächlich nur die für den Ensembleschutz erforderlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss in HFR 2002, 342) bescheinigt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnten hieraus deshalb keine abweichenden Rechtsfolgen für die Gewährung der degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG abgeleitet werden, weil auch in den Fällen des Ensembleschutzes der Förderumfang im Bescheinigungsverfahren zu prüfen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG) und damit einer hiervon abweichenden Beurteilung durch die Finanzbehörde entzogen ist (§ 171 Abs. 10 AO 1977; zum Umfang der Bindungswirkung sowie zur Rücknahme der Bescheinigung vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.; zu § 82i Abs. 1 Satz 4 s. BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; insoweit gl.A. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1021).
b) Dem Nebeneinander von degressiver Gebäudeabschreibung und den erhöhten Absetzungen nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG stünde schließlich auch die Regelung des § 7a Abs. 5 EStG nicht entgegen, nach der bezogen auf das nämliche Wirtschaftsgut u.a. die Kumulation erhöhter Absetzungen nach mehreren Vorschriften ausgeschlossen ist (dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 42/99, BFHE 198, 432, BStBl II 2002, 472). Die Bestimmung ist deshalb nicht einschlägig, weil --wie § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht-- die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht zu den erhöhten Absetzungen gehört (BFH-Urteile vom 18. Juni 1996 IX R 40/95, BFHE 181, 23, BStBl II 1996, 645; in BFHE 198, 432, BStBl II 2002, 472, zu II.3. der Gründe; vom 24. November 1993 X R 28/93, BFHE 173, 323, BStBl II 1994, 322; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 7 Rz. 157).
Ende der Entscheidung
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