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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: VIII R 6/05
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c | |
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erwarb in der Zeit vom 4. Januar 2002 bis zum 3. Dezember 2002 über die Börse verzinsliche Schuldverschreibungen eines amerikanischen Telekommunikationsunternehmens im Nennwert von 72 000 €. Die Anschaffungskurse lagen zwischen 98,7 % und 99,1 %. Die Anschaffungskosten betrugen ohne Transaktionskosten insgesamt 71 772 €. Am 5. Dezember 2003 veräußerte die Klägerin die Anleihen zu einem Kurs von 106,45 % und erzielte daraus einen Veräußerungserlös von insgesamt 76 644 €.
Die Schuldverschreibungen wurden ursprünglich mit 6 % verzinst. Die Emissionsbedingungen des Wertpapiers sehen vor, dass sich der Zinssatz erhöht, sollte der Emittent von zwei Rating-Agenturen herabgestuft werden. Da diese Bedingung während der Laufzeit eintrat, stieg der Zinssatz an. Er lag im Veräußerungszeitpunkt bei 6,75 %. In der Erträgnisaufstellung der Bank für das Streitjahr 2003 ist der als Kapitalertrag von der Bank der Kapitalertragsteuer unterworfene Betrag von 4 872 € unter der Zeile "Verkaufserträge auf-/abgezinster Wertpapiere einschließlich Ersatzbemessungsgrundlage bei Finanzinnovationen" bescheinigt. Daneben wurde der Abzug von 986,62 € Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) und 54,26 € Solidaritätszuschlag bescheinigt. Die Klägerin erklärte den Betrag in der Anlage KAP zur Steuererklärung 2003 unter den Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß. Mit Schreiben vom 3. Mai 2004 erhoben die Kläger Sprungklage gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, der das FA zustimmte. Im Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, bei dem Betrag über 4 872 € handle es sich um einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anleihen. Dieser sei nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden und steuerfrei. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes entspreche zwar dem Gesetzeswortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die streitige Schuldverschreibung habe keinen festen Satz und die Verzinsung sei abhängig von einem ungewissen Ereignis, ähnlich der Rating-Herabstufung durch Rating-Agenturen. Doch entspreche die Versteuerung des Veräußerungserlöses nicht der Rechtsprechung.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 698 veröffentlichten Urteil vom 25. November 2004 11 K 269/04 statt. Es entschied, dass die Veräußerungseinnahmen aus dem Verkauf der Schuldverschreibung nicht in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungsaufwendungen und Veräußerungserlös (Marktrendite) als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern seien.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die restriktive Auslegung des FG sei mit dem hinter der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) stehenden gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Bei der Klarstellung des Regelungsinhalts der Norm habe der Gesetzgeber hinsichtlich eventuell vorhandener kapitalmarktbedingter Kursgewinne eine Differenzierung vorgenommen. Der Gesetzgeber unterwerfe die Differenz aus dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Besteuerung.
Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. April 2004 abzuweisen, soweit die Kläger über als Sonderausgaben zu berücksichtigende Spenden von 90 € hinaus eine Minderung des zu versteuernden Einkommens um 4 872 € beantragen.
II.
Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der streitige Veräußerungserlös nicht steuerbar ist.
1. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG greift wegen Überschreitens der Jahresfrist nicht ein.
2. Die streitigen Schuldverschreibungen fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG, da ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt und gewährt worden ist, auch wenn die Höhe dieses Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhing, nämlich der Einstufung des Emittenten durch zwei Rating-Agenturen.
3. Der Veräußerungserlös aus den streitigen Schuldverschreibungen ist jedoch nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Marktrendite steuerbar.
a) Zwar fallen die streitigen Schuldverschreibungen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG. Es handelt sich um Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis, der Einstufung des Emittenten durch zwei Rating-Agenturen, abhängt.
b) Jedoch handelt es sich bei dem Veräußerungserlös nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag.
aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt nach dem Gesetzeswortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag.
Die streitigen Schuldverschreibungen weisen keine von vornherein endgültig bezifferbare Emissionsrendite auf. Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.). Es muss von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen werden. Im Streitfall hing es von der künftigen Beurteilung des Emittenten durch die genannten Rating-Agenturen als ungewissem Ereignis ab, in welcher Höhe der Kläger Kapitalerträge erzielen würde.
bb) Da bei den streitigen Schuldverschreibungen indes das Entgelt für die Kapitalüberlassung und ein Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind und der streitige Veräußerungserlös eindeutig der Vermögensebene angehört, ist er auch nicht im Rahmen der Marktrendite steuerbar. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist insoweit teleologisch zu reduzieren und in verfassungskonformer Weise einschränkend auszulegen.
(1) Die Maßgeblichkeit der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt eine Abweichung von der im EStG angelegten Systematik der Besteuerung von Kapitalerträgen dar (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Dem ist im Rahmen der gebotenen systematischen wie teleologischen Auslegung der Norm Rechnung zu tragen, welche zugleich dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Ausprägung der Besteuerungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) entfalteten Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, m.w.N.) genügt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die maßgebliche Begrenzung der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers durch Art. 3 Abs. 1 GG im Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit als zwei eng miteinander verbundenen Linien (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, m.w.N.).
Unter dem Aspekt der gesetzlichen Folgerichtigkeit verlangt das BVerfG für den Sachbereich des Steuerrechts Gestaltungsgleichheit. Der Gesetzgeber habe zwar bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes habe er aber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, 47, BStBl II 2003, 534, 540, m.w.N.). Ziel einer solchen systemkonsequent an der individuellen Leistungsfähigkeit orientierten Steuergesetzgebung ist ein gleicher Belastungserfolg (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 134, BStBl II 1995, 655, 660). Die Abweichung von einer vom Gesetzgeber sonst anerkannten Sachgesetzlichkeit indiziert einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Eine Systemabweichung kann jedoch als Ausnahmeregelung sachlich zu rechtfertigen sein. Dabei ist der Gleichheitssatz umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88). Allein eine systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann eine Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen.
Nach der im EStG angelegten grundsätzlichen Systematik soll § 20 EStG das Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Fremdnutzung erfassen. Diese Nutzung des Kapitals als sog. Quelle ist abzugrenzen von der Nutzung der Werthaltigkeit der Quelle selbst, welche nur über §§ 17, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterliegt. Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu differenzieren ist. Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG grundsätzlich nicht aus (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).
Ausdruck dieser Differenzierung zwischen Nutzung des Kapitals einerseits und Nutzung der Werthaltigkeit des Kapitals andererseits ist es, dass sich ausnahmsweise aus Wertsteigerungen Kapitalerträge i.S. von § 20 EStG dann ergeben können, wenn in ihnen Nutzungen enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602, m.w.N.).
(2) Anknüpfend an diese Grundsätze stellt die Maßgeblichkeit der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 nur dann eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des Binnensystems des § 20 EStG an geänderte wirtschaftliche Lebenssachverhalte dar, die der grundsätzlichen im Gesamtsystem des EStG hinsichtlich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 EStG) angelegten Differenzierung zwischen sog. Quellenausnutzung und Quellenverwertung sowie deren unterschiedlicher --wenngleich z.T. angenäherter (vgl. §§ 17, 23 EStG)-- Erfassung Rechnung trägt, wenn die systematische Differenzierung zwischen Kapitalnutzung und Kapitalverwertung bzw. Ertrags- und Vermögenssphäre auf systematische bzw. strukturelle Grenzen stößt. Hiervon ist auszugehen, soweit wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen das jeweilige Papier nach der Art seiner Gestaltung und den dieser zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Rahmendaten gerade eine Verbindung von Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhaltet. Die an sich systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in derartigen Fällen nicht gewährleistet werden, weil dieses nicht im traditionellen Sinne von der Wertentwicklung abgrenzbar ist. Dies ist bei den vorliegend streitigen Schuldverschreibungen gerade nicht der Fall.
(a) Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, 2313, BStBl I 1994, 50, 53) mit Wirkung ab 1. Januar 1994 solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59) und die sich den Umstand zunutze machen, dass im Privatvermögen zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen (insbesondere Zinsen) und steuerfreien Vermögensmehrungen (insbesondere Kursgewinne) unterschieden wird (BTDrucks 12/6078, S. 116), so umfassend wie möglich einbeziehen. Er wollte sicherstellen, "dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören" (BTDrucks 12/5630, S. 59). Es sollte die Grundlage dafür geschaffen werden, "dass im Fall der Veräußerung von Wertpapieren die im Kurs der Papiere und damit im Veräußerungspreis enthaltenen Erträge auch im Privatbereich der Einkommensteuer und dem Zinsabschlag unterliegen" (BTDrucks 12/6078, S. 117). Dieser Zweck sollte durch die Erstreckung der Besteuerung von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG auf sog. Kursdifferenzpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite erreicht werden.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG i.d.F. des StMBG zählen die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Wertpapieren und Kapitalforderungen mit der Höhe nach ungewissen Erträgen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Diese Regelung wird in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StMBG lediglich dahin gehend ergänzt, dass dann, wenn der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nachweist, der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als Kapitalertrag gilt.
Diese Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG brachte den gesetzgeberischen Willen insoweit nicht eindeutig zum Ausdruck, als die Maßgeblichkeit der Marktrendite an den fehlenden Nachweis der Emissionsrendite geknüpft war. Dies konnte zum einen so auszulegen sein, dass eine Emissionsrendite zwar vorhanden sein muss, aber im Einzelfall nicht festgestellt werden kann, wofür den Steuerpflichtigen die Feststellungslast träfe, zum anderen so, dass die Marktrendite immer dann maßgeblich sein soll, wenn keine Emissionsrendite festgestellt ist, sei es, dass eine solche von vornherein nicht besteht, sei es, dass sie zwar besteht, aber nicht festgestellt werden kann. Der Senat hat im Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 2.b der Gründe) eine bloße Beweislastregelung angenommen mit der Folge, dass im Ergebnis Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Kapitalforderungen mit der Höhe nach ungewissen Erträgen und damit ohne Emissionsrendite unversteuert blieben, obwohl sie in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG ausdrücklich genannt werden. Dass der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die steuerliche Erfassung von Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt und die deshalb keine Emissionsrendite haben, durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergänzt, nicht jedoch ausgeschlossen wissen wollte, hat er durch die Ergänzung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im StÄndG 2001 zum Ausdruck gebracht (vgl. BTDrucks 14/6877, S. 25 f.). Danach gilt die Marktrendite gerade auch für Wertpapiere und Kapitalforderungen, die keine Emissionsrendite haben.
(b) Die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag stellt für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite, bei denen ein vereinbartes Kapitalnutzungsentgelt nicht von einer realisierten Wertentwicklung des Papiers abgrenzbar ist, eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe) bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar, soweit gemäß § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 mit den erfassten Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten.
Die Annahme einer Systemabweichung setzt aber voraus, dass die jeweiligen Papiere mit einem Ertrag besteuert werden, dem der Charakter eines Nutzungsentgelts gerade nicht zukommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFH/NV 2007, 579). Mit Blick darauf, dass § 20 EStG systematisch von einer objektiven Unmaßgeblichkeit jeglicher Wertveränderungen der Kapitalanlage ausgeht, ist eine steuerliche Abschöpfung von Kursdifferenzen im Rahmen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG als Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG für Fallgestaltungen sachlich gerechtfertigt, in denen das Entgelt für die Kapitalüberlassung einerseits und eine etwaige Wertveränderung des Kapitals andererseits nicht eindeutig abgrenzbar sind. Denn § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ist darauf gerichtet, wirtschaftliche Lebenssachverhalte in Gestalt der Anlage in sog. Finanzinnovationen zu erfassen, bei denen es darum geht, die wirtschaftliche Nutzung des Kapitalvermögens durch entgeltliche Überlassung an einen Dritten mit der Abschöpfung von Kursdifferenzen zu verbinden und dabei auch etwaige Kursgewinne der Besteuerung zuzuführen. Dies stellt eine Anpassung der Einkunftsart des § 20 EStG an neue wirtschaftliche Gestaltungen dar, mit der sich der Gesetzgeber noch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt. Denn die Regelung trägt zum einen der wirtschaftlichen Intention der zu erfassenden Finanzinnovationen Rechnung, zum anderen genügt sie unter möglichster Wahrung der systematischen Abgrenzung von Kapitalnutzung und Ausnutzung der Wertveränderung des Kapitals den Anforderungen einer möglichst umfassenden steuerlichen Abschöpfung des Kapitalnutzungsentgelts.
Die streitigen Schuldverschreibungen stellen jedoch keine Anlageform dar, über die für eine Überlassung von Kapital auf Zeit ein möglichst hohes Entgelt im wirtschaftlichen Sinne erzielt werden soll und bei der das Entgelt für die Kapitalüberlassung von der Wertentwicklung nicht eindeutig abgegrenzt werden kann. Diese Schuldverschreibungen zeichnen sich nach der Art ihrer Ausgestaltung gerade nicht durch eine Einbindung von Kursgewinnen in das Entgelt für die Kapitalüberlassung aus. Insoweit unterscheiden sich die Kursgewinne aus den vorliegend zu beurteilenden Schuldverschreibungen grundsätzlich nicht von Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher, die typischerweise in einem Veräußerungsgeschäft manifest werden und nach der Systematik des EStG grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen. Die Schuldverschreibungen sind nicht so beschaffen, dass eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht eindeutig abgrenzbar bzw. bestimmbar wäre. Es ist durchaus --zumindest nachträglich-- in praktikabler Weise bezifferbar, in welcher Höhe von einem Vermögensgewinn auszugehen ist.
(3) Ausgehend von der grundsätzlichen Rechtfertigung der mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verbundenen Systemabweichung ist eine tatbestandsmäßige Eingrenzung der von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG erfassten Finanzinnovationen geboten. Der Tatbestand der sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (fehlende Emissionsrendite, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, d EStG), ist als sachgerechte gesetzliche Typisierung gerade solcher Anlagen einzuordnen, bei denen ihrer Ausgestaltung nach Nutzungsentgelt und Kursgewinn rechnerisch nicht abgrenzbar sind.
Für derartige Wertpapiere und Kapitalforderungen ist die steuerliche Abschöpfung auch von Kursdifferenzen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dadurch gerechtfertigt, dass eine eindeutige Abgrenzung dieser Kursdifferenzen vom Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung nicht möglich ist. Allein für solche Papiere entsteht auch keine unverhältnismäßige Benachteiligung von Anlagen in derartige Finanzinnovationen gegenüber Kapitalanlagen, bei denen vereinbartes Kapitalnutzungsentgelt bzw. Ertragsebene und realisierte Wertentwicklung des Papiers bzw. Vermögensebene klar voneinander unterschieden werden können. Vielmehr gilt es, Finanzinnovationen der dargelegten Art in das gesetzliche System der Trennung von Nutzungsentgelt und Ausnutzung des Kapitalwerts einzubinden.
Einer entsprechenden Einbindung bedarf es aber etwa bei Kursänderungen von festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien nicht, da insoweit Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Papiers ohne Schwierigkeiten voneinander geschieden werden können.
In der danach systematisch wie verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Finanzanlagen, bei denen nach der Art ihrer Ausgestaltung bei der Emission eine rechnerische Differenzierung zwischen Ertrags- und Vermögensebene ohne weiteres möglich ist, nicht mit der Marktrendite zu erfassen.
Der dargelegte Gesetzeszweck, der es rechtfertigt, auch Anlagen mit fehlender Emissionsrendite mit der Marktrendite den Einkünften aus Kapitalvermögen zu unterwerfen, zwingt andererseits dazu, Überschüsse nicht als Kapitalertrag zu behandeln, bei denen --wie im Streitfall-- nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststeht, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handeln kann.
Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Überschuss zwischen Kaufpreis und Einlösungsbetrag allein auf einer Veränderung des Wechselkurses und nicht einem Kursgewinn des Papiers beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.b der Gründe; § 20 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG i.d.F. des StÄndG 2001).
Auch solche Erträge aus einer Wertsteigerung des hingegebenen Kapitals sind nicht als Marktrendite zu besteuern, die sich eindeutig von einem im Einzelfall im Rahmen einer sog. Finanzinnovation vereinbarten Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung unterscheiden lassen. So liegt der Streitfall.
Ende der Entscheidung
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