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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: VIII R 6/98
Rechtsgebiete: GG, AO 1977, EStG 1993
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
AO 1977 § 30a | |
AO 1977 § 194 Abs. 3 | |
EStG 1993 § 20 Abs. 1 (Nr. 7) |
Die Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen das GG (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499)
GG Art. 3 Abs. 1 AO 1977 § 30a, § 194 Abs. 3 EStG 1993 § 20 Abs. 1 (Nr. 7)
Urteil vom 15. Dezember 1998 - VIII R 6/98 -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg - Außensenate Freiburg - (EFG 1998, 769)
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zu veranlagende Ehegatten, erzielten im Streitjahr 1993 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1993, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach Abzug des gemeinsamen Sparerfreibetrages in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 der Besteuerung unterwarf.
Mit der dagegen erhobenen Sprungklage machten die Kläger geltend, daß die Besteuerung der streitigen Kapitaleinkünfte verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens vom 1. Januar 1993 an die bestehende gravierende Ungleichheit bei der Besteuerung der Zinseinkünfte zu beseitigen. Dieses Ziel sei durch das Zinsabschlaggesetz (ZinsAbschlG) vom 9. November 1992 (BStBl I 1992, 682) verfehlt worden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 769).
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts, namentlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 mit der Maßgabe abzuändern, daß die dort erfaßten Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG "in Höhe von 85 551 DM" außer Ansatz bleiben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur näheren Begründung und zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat auf sein --ebenfalls den Veranlagungszeitraum 1993 betreffendes-- Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499). An den dortigen Erwägungen hält der Senat unverändert fest.
Die von der Revision sowie Teilen der Literatur und der Rechtsprechung gegen die angefochtene Vorentscheidung und das Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
a) Mit dem Hauptargument der Revision, der Steuergesetzgeber habe das auch im Streitjahr 1993 unverändert fortbestehende Vollzugsdefizit bei der Erhebung der "Zinssteuern" deshalb zu verantworten, weil er im Zusammenhang mit der Einführung der "Zinsabschlagsteuer" keine Vorkehrungen gegen die aufgrund der Erfahrungen mit der 1989 erhobenen sog. kleinen Kapitalertragsteuer zu gewärtigende "Kapital- und Steuerflucht" getroffen habe, hat sich der erkennende Senat bereits im Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 eingehend auseinandergesetzt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die dortigen Ausführungen vornehmlich unter B. III. 3. verwiesen werden. Die seinerzeitige Anfrage des Senats, ob die Kapitalverlagerungen in das Ausland durch die Einführung fiskalischer Kontrollmaßnahmen, etwa durch die gesetzliche Statuierung von Meldepflichten der inländischen Kreditinstitute, wirksam hätten eingedämmt werden können, hat die Deutsche Bundesbank verneint. Solche Maßnahmen hätten nach deren Ansicht wahrscheinlich sogar den gegenteiligen Effekt ausgelöst und die Kapitalabflüsse verstärkt. Je größer die Kontrolldichte ausgefallen wäre, so die Deutsche Bundesbank weiter, desto schärfere Gegenreaktionen wären zu erwarten gewesen. Dadurch wäre nach Einschätzung des Instituts auch die laufende Ersparnisbildung im Inland auf Dauer beeinträchtigt worden. Im übrigen hätte einem Kontrollmitteilungssystem dadurch ausgewichen werden können, daß über --hiervon nicht erfaßte-- Bargeldabflüsse in um so stärkerem Maße Kapitalvermögen in das Ausland verlagert worden wäre. Da sich mit der Einführung eines Kontrollmitteilungssystems die Rahmenbedingungen für das deutsche Finanz- und Bankwesen grundlegend verändert hätten, hätte dies nach der Beurteilung der Zentralbank dem deutschen Kapitalmarkt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer erheblich geschadet.
Eine ähnliche Einschätzung traf auch die sog. parlamentarische Zinskommission (näher dazu Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, unter A. II. 5.).
Angesichts dieses Befunds läßt sich dem Gesetzgeber nicht vorwerfen, daß er von der Schaffung des von den Klägern verlangten Kontrollmitteilungssystems Abstand nahm. Wie die Kläger selbst erkannt haben, hat denn auch das BVerfG im "Zinsurteil" (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) eine solche --strikte-- Forderung an den Gesetzgeber nicht erhoben. Vielmehr bleibe es "auch im Rahmen des gesetzlichen Einschätzungsspielraums, wenn der Gesetzgeber die ihrer Natur nach nicht einer bestimmten Person zugeordnete und geographisch nicht gebundene Erwerbsgrundlage 'Finanzkapital' dadurch erfaßte, daß er alle Kapitaleinkünfte ... an der Quelle besteuert und mit einer Definitivsteuer belastet ..."(BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4. b).
b) Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß auch eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm ihre Grenze dort findet, wo sie mit dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat aber der erkennende Senat mit seiner im Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 vorgenommenen verfassungskonformen Interpretation weder die Grenzen des (äußersten) Wortsinns des § 30a der Abgabenordnung (AO 1977) überschritten noch den in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangten objektivierten Willen des Gesetzgebers mißgedeutet. Mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Wille des (nachkonstitutionellen) Gesetzgebers auf einen den Maßstäben der Verfassung gerecht werdenden Norminhalt gerichtet ist.
Was insbesondere den innerhalb des Regelungsgefüges des § 30a AO 1977 im Mittelpunkt der Kritik stehenden Abs. 3 dieser Bestimmung betrifft, so hat der erkennende Senat dessen einschränkende Auslegung im übrigen nicht allein und nicht einmal in erster Linie mit verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet. Der Senat hat das von ihm gefundene Auslegungsergebnis vielmehr auch und primär auf die teleologische, grammatikalische und historische Interpretationsmethode gestützt. Im einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, insbesondere unter B.III.4. a, ee, ddd hingewiesen. Substantiierte Einwendungen gegen die dortigen Erwägungen lassen weder die Revision noch die kritischen Anmerkungen zum Senatsurteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums erkennen.
c) Zu einer anderweitigen Entscheidung sieht sich der erkennende Senat auch nicht durch die Ausführungen des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97 (Finanz-Rundschau 1998, 112) veranlaßt. Dort hat sich der VII. Senat des BFH nur im Rahmen einer kursorischen Prüfung bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne nähere Auseinandersetzung mit den Gründen des Senatsurteils in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 geäußert.
Ende der Entscheidung
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