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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.1999
Aktenzeichen: VIII R 61/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, VwZG


Vorschriften:

FGO § 94
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 53 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 5
ZPO § 164
ZPO § 195 Abs. 2
ZPO § 191 Nr. 7
ZPO § 418 Abs. 1
VwZG § 3
VwZG § 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) beraumte in dem Verfahren der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Juni 1998 an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien für die Kläger niemand. In dem Protokoll war vermerkt, daß die ordnungsgemäße Ladung der nicht erschienenen Kläger festgestellt werde.

Das FG hat am 4. September 1998 das Protokoll über die mündliche Verhandlung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wie folgt berichtigt: "Die ordnungsgemäße Ladung des nicht erschienenen Bevollmächtigten der Kläger mit PZU vom 5.06.1998 wird festgestellt."

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Gegen dieses Urteil, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, haben die Kläger fristgerecht Revision eingelegt. Sie stützen die Revision auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO und machen geltend, sie seien in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung seien sie und nicht ihr Prozeßbevollmächtigter zu dem Termin geladen worden. Ihrem Prozeßbevollmächtigten sei die Ladung unbekannt gewesen und tatsächlich nie zugestellt worden. Soweit auf der ihnen zwischenzeitlich übersandten Fotokopie der Postzustellungsurkunde vom 5. Juni 1998 angekreuzt sei, daß die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten selbst erfolgt sei, sei dies grundsätzlich absolut ungewöhnlich. Üblicherweise werde die Post von Mitarbeitern angenommen. Am Freitag, dem 5. Juni 1998, sei der Empfang durch den Prozeßbevollmächtigten unmöglich gewesen, weil er ganz einfach nicht im Büro gewesen sei. Er habe am Nachmittag in A einen Notartermin und vorher einen Besprechungstermin gehabt (Beweis: Zeugnis des Herrn X). Das dokumentiere deutlich, daß die Postzustellungsurkunde nicht richtig sein könne. Im übrigen weise die Postzustellungsurkunde aus, daß in zwei Terminen die Ladung in ein und derselben Postsendung zugestellt worden sei. Die Urkunde sei auch nicht von der Zustellerin, die üblicherweise zuständig sei, unterschrieben worden, sondern trage eine unleserliche Unterschrift; falls eine Zustellung überhaupt stattgefunden habe, dann durch irgendeine Aushilfskraft. Im übrigen sei der Beweiswert der Postzustellungsurkunde zu überdenken, seitdem die Deutsche Bundespost privatisiert worden sei.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1993 auf 0 DM festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall hat weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Zwar haben die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Die Revision ist jedoch nur zulässig, wenn der Mangel schlüssig gerügt ist. Dies trifft im Streitfall nicht zu. Denn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen ergeben --als wahr unterstellt-- nicht den behaupteten Verfahrensmangel.

§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO setzt voraus, daß ein Beteiligter in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch dem Beteiligten die Teilnahme unmöglich gemacht hat (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1988 IV R 14/86, BFHE 152, 196, BStBl II 1988, 447). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Beteiligte nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948, 949; Beschluß vom 22. Januar 1998 XI S 42/97, BFH/NV 1998, 734).

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war gemäß § 53 Abs. 1 FGO zuzustellen, und zwar nach § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger. Die Ladung ist dem Prozeßbevollmächtigten gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch die Post mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost sind die von den Postzustellern unter Beachtung der Vorschriften des VwZG bewirkten Zustellungen wirksam (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen i.d.F. des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl I 1994, 2325, 2370; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1996 IX R 5/96, BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638; in BFH/NV 1998, 734).

Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Ladung zu der mündlichen Verhandlung dem Prozeßbevollmächtigten unter der Zustellanschrift persönlich übergeben worden. Die Postzustellungsurkunde ist trotz der Unleserlichkeit der Unterschrift des Postbediensteten nicht zu beanstanden. Denn für die nach § 3 Abs. 3 VwZG, § 195 Abs. 2 i.V.m. § 191 Nr. 7 ZPO erforderliche Unterschrift genügt ein individueller Schriftzug, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1987 VI ZR 268/86, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 713). Diesen Anforderungen ist im Streitfall genügt.

Die ordnungsgemäße Postzustellungsurkunde erbringt gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Die bloße Behauptung der Kläger, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Ladung nicht erhalten, kann die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Ladung nicht entkräften. Hierzu wäre erforderlich, einen anderen als den beurkundeten Geschehensablauf substantiiert darzulegen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638, 639, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Die Kläger haben zwar behauptet, ihr Prozeßbevollmächtigter sei am Freitag, dem 5. Juni 1998, nicht im Büro gewesen. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Die Kläger haben nämlich lediglich unter Beweisantritt dargelegt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter am Nachmittag des 5. Juni 1998 einen Notartermin und vorher einen Besprechungstermin wahrgenommen hat. Sie haben aber den genauen Zeitpunkt des Besprechungstermins nicht mitgeteilt und mithin keine Tatsachen vorgetragen, die es ausschließen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter am Vormittag in seinem Büro war. Deshalb kann die Übergabe der Ladung an den Prozeßbevollmächtigten am 5. Juni 1998 selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn man den Tatsachenvortrag der Kläger, soweit er substantiiert ist, als wahr unterstellt.

Ende der Entscheidung

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