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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.12.2002
Aktenzeichen: VIII R 66/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1
EStG § 64
EStG § 70 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2
AO 1977 § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater der 1987 und 1990 geborenen Kinder A und B, für die er Kindergeld bezog. Im September 1996 zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung aus, erhielt aber weiterhin Kindergeld für beide Töchter. Diese lebten ab September 1996 im Haushalt ihrer Mutter, der Ehefrau des Klägers. Auf deren Antrag zahlte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) das Kindergeld ab diesem Zeitpunkt an die Kindesmutter.

Nachdem der Beklagte 1998 vom Auszug des Klägers erfahren hatte, hob er die Kindergeldfestsetzung ab September 1996 auf und forderte vom Kläger Erstattung des an ihn gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum September 1996 bis August 1997 in Höhe von insgesamt ... DM. Den dagegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er habe --jedenfalls im Ergebnis-- als nachrangig Berechtigter das empfangene Kindergeld an seine Ehefrau als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Er habe monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von ... DM an seine Ehefrau erbracht; beide seien sich darüber einig gewesen, dass in diesem Betrag das vom Kläger empfangene Kindergeld für beide Kinder enthalten sei. Das habe man im Rahmen eines gemeinsamen Beratungsgespräches bei einer Rechtsanwältin festgelegt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es entschied, die in der Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung des Kindergeldes und dessen Berücksichtigung bei der Unterhaltsbemessung berühre den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht, da diesem etwaige zivilrechtliche Einwendungen nicht entgegengehalten werden könnten.

Das FG-Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. November 2000 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Die hiergegen erhobene Revision ging am 12. Dezember 2000 beim FG ein.

Auf den Hinweis des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die verspätete Einlegung der Revision und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) machte der Klägervertreter geltend, nach Zustellung des FG-Urteils am 10. November 2000 habe er seine Bürovorsteherin angewiesen, die Revisionsfrist im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung von Notfristen sei in seinem Büro so organisiert, dass Fristsachen in einem besonderen Fristenkalender zunächst eine Woche vor Fristablauf mit einer Vorfrist und zusätzlich am Tag des Fristablaufs mit einem auffälligen Hinweis (z.B. Revisionsfrist) eingetragen würden. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk "Fristsache" gesondert vorgelegt; am Morgen des Fristablaufes werde die Erledigung überprüft und die Sache, wenn sie noch nicht erledigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Vermerk "Heute Fristablauf" in gleicher Weise vorgelegt. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege der Bürovorsteherin, Frau Y. Im Streitfall habe diese bei Berechnung der Frist versehentlich den Fristablauf nicht mit Montag, den 11. Dezember 2000, sondern --durch Überblättern des Kalenders von Sonntag auf Dienstag-- das Fristende mit dem 12. Dezember 2000 im Fristenkalender notiert. Bei Ablauf der Vorfrist sei die Akte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden und am 12. Dezember 2000 sei mit dem auffälligen Vermerk "Heute Fristablauf" an den Ablauf der Revisionsfrist erinnert worden. Am selben Tage sei die Revisionsschrift gefertigt und per Telefax beim FG eingelegt worden. Bei der Bürovorsteherin handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft mit sehr guten Fachkenntnissen, die die ihr übertragenen Aufgaben wie Berechnung, Eintragung und Kontrolle der Fristen sorgfältig und fehlerlos ausführe. Die Einhaltung der Anweisungen zur Fristeintragung und Überprüfung würden stichprobenartig kontrolliert; bisher sei es zu Beanstandungen nicht gekommen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags bezieht sich der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin Frau Y.

Mit der Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung der §§ 64, 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 37 Abs. 2 der Abgabenordung (AO 1977) und des § 47 AO 1977.

Der Kläger beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren und unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 23. Oktober 2000 9 K 1120/99 den Rückforderungsbescheid des Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Revision wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist für unzulässig. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil in der Sache nicht zu beanstanden, da es mit der BFH-Rechtsprechung in Einklang stehe (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592).

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 FGO).

Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Da die Zustellung des angefochtenen Urteils ausweislich der FG-Akten am 10. November 2000 erfolgte, lief die einmonatige Revisionsfrist bis zum 10. Dezember 2000. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich das Fristende bis zum Ablauf des darauf folgenden Werktags, d.h. bis Montag, den 11. Dezember 2000 (§ 54 FGO, § 222 der Zivilprozeßordnung --ZPO--, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Die Revision ist jedoch erst am Dienstag, den 12. Dezember 2000, also verspätet, beim FG eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist konnte dem Kläger nicht bewilligt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss sich ein Steuerpflichtiger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. August 1977 II R 89/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 6, m.w.N.).

Im Streitfall kann der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Revisionsfrist schuldhaft versäumt hat.

Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter bei ordnungsgemäßer Büroorganisation darauf vertrauen, dass ihm Fristensachen rechtzeitig vorgelegt und die von ihm erteilten Anweisungen befolgt werden (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Büroversehen", m.w.N.). Ein Büroversehen ist jedoch nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn der Prozessbevollmächtigte diese selbst hätte verhindern können. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann sich ein Prozessbevollmächtigter nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; das gilt selbst dann, wenn ihm die Akte bei der Bearbeitung der Sache nicht vorgelegen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; vom 26. Mai 2000 VIII B 110/99, BFH/NV 2000, 1482; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.). Denn im Moment der Vorlage der Akte zur eigenständigen Behandlung fristgebundener Prozesshandlungen werden die bisher übertragbaren Angelegenheiten zu eigenen Obliegenheiten des Prozessbevollmächtigten, so dass sich dieser auf ein entschuldbares Büroversehen dann nicht mehr berufen kann. Vielmehr muss der Bevollmächtigte selbst prüfen, wann die Rechtsmittelfrist abläuft, und für die rechtzeitige Bearbeitung der Sache Sorge tragen (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rz. 20, Stichwort "Prozessbevollmächtigter", m.w.N.).

Diesen Anforderungen hat der Klägervertreter nicht Genüge getan. Denn der bloße Vortrag, die Akte sei ihm bei Ablauf der Vorfrist vorgelegt worden und am 12. Dezember 2000 sei mit dem Vermerk "Heute Fristablauf" an den Ablauf der Revisionsfrist erinnert worden, lässt erkennen, dass er die Revisionsfrist bei der Vorlage der Akten zum Ablauf der Vorfrist nicht nochmals eigenständig überprüft hat. Der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt ein Rechtsanwalt aber nur dann, wenn er bei ihm zur Bearbeitung vorgelegten Fristsachen selbst noch einmal den genauen Ablauf der betreffenden Frist prüft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 866). Hätte der Klägervertreter aber bei Vorlage der Akten nach Ablauf der Vorfrist die Revisionsfrist selbst nochmals eigenständig überprüft, so hätte er das von ihm dargelegte Büroversehen aufdecken und fristwahrend tätig werden können.

Ende der Entscheidung

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