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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: VIII R 77/99
Rechtsgebiete: SGB VIII, EStG, FGO
Vorschriften:
SGB VIII § 34 | |
EStG § 32 Abs. 1 | |
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 62 Abs. 1 | |
EStG § 63 Abs. 1 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ausgebildeter Sozialarbeiter. Er und seine Ehefrau waren früher im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 1994 betreuen sie als sog. Pflegenestfamilie die Kinder A, B und C. Der Kläger war zunächst Mitglied des Kinderhaus e.V. und ist seit dem 1. Februar 1997 Mitglied des Vereins XY. Der Kläger und seine Ehefrau erhalten ein Betreuungsentgelt sowie Lebenshaltungskosten, die der Verein aus dem Pflegesatz, den die Jugendämter gemäß § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) an ihn zahlen, aufbringt. Der Verein gibt die Pflegesätze nach Abzug seiner "Overheadkosten" an den Kläger und seine Ehefrau weiter. Die monatlichen Zahlungen an den Kläger und seine Ehefrau belaufen sich auf rd. 9 000 DM. Teilweise bestehen Betreuungsverträge zwischen dem Kläger oder seiner Ehefrau und dem Verein. Der Kläger erhält daneben als Mitarbeiter des Vereins von diesem ein monatliches Bruttogehalt von ca. 5 000 DM.
Der Kläger hat aus erster Ehe ein eheliches Kind, das bei dessen Mutter lebt und für das diese Kindergeld bezieht.
Der Kläger beantragte zunächst die Zahlung von Kindergeld für B und C. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag ab. Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde nicht entschieden.
Am 29. September 1997 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld für die Kinder A, B und C sowie für sein Kind aus erster Ehe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 1997 ab. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren reichte der Kläger eine Berechnung über die ihm im Jahr 1997 entstandenen Kosten ein.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 78 veröffentlichten Gründen ab.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass das FG seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau fehlerhaft gewertet habe. Er betreue die Kinder nicht aus Erwerbsgründen. Seine Ehefrau und er seien aus unkündbaren Stellungen im öffentlichen Dienst ausgeschieden, um das "Familiennest" zu begründen, und nähmen dabei in Kauf, dass ihre Dotierung nunmehr zwei Gehaltsstufen unter der vorher erhaltenen Einstufung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) liege.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung sowie den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Kindergeld für die Kinder A, B und C unter Berücksichtigung seines Kindes aus erster Ehe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das FG habe der angefochtenen Entscheidung seine, des Klägers, Einkommenssituation des Jahres 1999 zugrunde gelegt, obwohl der Antrag auf Kindergeld sich auf das Jahr 1997 beziehe. Der erkennende Senat sieht insoweit von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger Kindergeld für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder A, B und C nicht zusteht.
a) Anspruch auf Kindergeld besteht gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG. Gemäß § 32 Abs. 1 EStG sind Kinder im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Im Streitfall kommt nur die Berücksichtigung der Kinder als Pflegekinder in Betracht.
b) Ein Pflegekind ist nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat, das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.
c) Der Senat braucht im anhängigen Verfahren nicht darauf einzugehen, ob zwischen dem Kläger und den in seinen Haushalt aufgenommenen Kindern A, B und C ein familienähnliches Band besteht. Der Annahme eines Pflegekindverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (1996) steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger die Kinder nicht zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhalten hat. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 29. Januar 2003 VIII R 71/00 (BStBl II 2003, 469) im Einzelnen dargelegt hat, bedarf es nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind der Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen --und grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden-- Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Aufwandserstattungen mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v.H. --und damit einen nicht unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996)-- der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.
aa) Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen, dass in die hiernach erforderliche Vergleichsberechnung nicht nur die an den Kläger und seine Ehefrau --nach Abzug der sog. Overheadkosten-- weitergegebenen Pflegesätze, sondern auch das dem Kläger für die Betreuung der Kinder zustehende Arbeitsentgelt mit der Folge einzubeziehen ist, dass --ausgehend von den tatsächlichen und im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)-- eine Belastung des Klägers mit eigenen (tatsächlichen) Kosten für den Unterhalt der Kinder A, B und C entfällt.
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Erwägung des Klägers, dass er nach Gründung des "Familiennestes" zusammen mit seiner Ehefrau eine Vergütung beziehe, die zwei Gehaltsstufen unter der zuvor erhaltenen Einstufung gemäß BAT liege, obwohl sie durch die Betreuung der Kinder wesentlich stärker belastet seien als Angestellte, die acht Stunden täglich in einem Heim arbeiteten. Der Einwand verkennt, dass nach den Grundsätzen des Urteils vom 29. Januar 2003 VIII R 71/00 die Berücksichtigung der Kinder als Pflegekinder nicht danach zu beurteilen ist, ob der Steuerpflichtige für die Betreuung der Kinder ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgehandeltes Entgelt erhält.
Ende der Entscheidung
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