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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: VIII R 82/98
Rechtsgebiete: GewStG, EStG
Vorschriften:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 15 Abs. 2 |
1. Eine Betriebsaufspaltung liegt regelmäßig nicht vor, wenn nur einer der beiden Geschäftsführer einer Besitz-GbR an der Betriebs-GmbH beteiligt ist.
2. Eine faktische Beherrschung der Besitz-GbR durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Gesellschaft keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten können. Ein auf schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen beruhender wirtschaftlicher Druck genügt hierfür regelmäßig nicht.
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG § 15 Abs. 2
Urteil vom 15. März 2000 - VIII R 82/98 -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 428)
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --ab dem 1. Januar 1985 eine GbR-- betrieb zuvor bis zum 31. Dezember 1984 ein Einzelhandelsgeschäft in der Rechtsform einer OHG. Das Unternehmen wurde auf einem Grundstück ausgeübt, das die Klägerin von ihrem Gesellschafter GS gemietet hatte. Der Mietvertrag war mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.
Gesellschafter der GbR waren neben GS noch seine Ehefrau GiS und seine Tochter HB, zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft waren aber nur GS und GiS berechtigt. Vereinbarungen in Bezug auf die Stimmrechte der Gesellschafter wurden nicht getroffen.
GS und HB waren auch Gesellschafter einer am 26. Dezember 1984 gegründeten GmbH. GS war am Stammkapital der GmbH mit 51 v.H. beteiligt; Geschäftsführer waren GS und GiS.
Die GmbH führte ab 1. Januar 1985 das Unternehmen der OHG aufgrund eines Unternehmens-Pachtvertrages fort. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von 10 Jahren mit Verlängerungsoption geschlossen. Das Betriebsgrundstück wurde von der GbR an die GmbH untervermietet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte die Klägerin für das Streitjahr 1990 als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und setzte einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für dieses Jahr in Höhe von 200 DM fest. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass eine Betriebsaufspaltung wegen fehlender personeller Verflechtung der Gesellschaften nicht bestehe. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 428).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- i.V.m. § 15 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin mit ihren Einkünften aus der Verpachtung ihres Unternehmens nicht der Gewerbesteuer unterliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG, und dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124). Eine Betriebsaufspaltung, die zu einem Gewerbeertrag führen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, und vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397), liegt nicht vor.
1. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind nicht erfüllt, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitzpersonengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen. Davon geht der BFH in nunmehr ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570; in BFHE 188, 397). Danach ist eine Betriebsaufspaltung zwischen einer GbR als Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Denn nach dem gesellschaftsrechtlichen Regelstatut gilt für eine GbR das Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--).
Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1985 eine GbR, die aufgrund des geänderten Gesellschaftsvertrages von GS und der "Nur-Besitz-Gesellschafterin" GiS als den beiden Geschäftsführern vertreten wird.
Die Geschäftsführung steht ihnen im Zweifel gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist deshalb die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§§ 710 Satz 2, 709 Abs. 1 BGB).
2. Die GbR wird durch GS auch nicht auf anderer als auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage "faktisch" beherrscht.
Der BFH hat zwar in besonderen Ausnahmefällen für die Beherrschung im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung auch eine faktische Beherrschung der Besitz- oder Betriebsgesellschaft durch einen Gesellschafter oder einen Dritten genügen lassen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich die ausschließlich an der Besitzpersonengesellschaft beteiligten Gesellschafter aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen dem Druck der beherrschenden Gesellschafter unterordnen müssen (BFH-Urteile in BFHE 187, 570, unter 2. der Gründe; in BFHE 188, 397, unter II. 1. b der Gründe). Davon kann man im Streitfall nicht ausgehen. Für eine Unterordnung der Gesellschafterin GiS ergeben sich aus dem vom FG festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Dieser Sachverhalt lässt weder den Schluss zu, dass die Ehegatten das Pachtverhältnis zwischen der GbR und der GmbH für dessen gesamte Dauer mit gleichgerichteten Interessen planmäßig gemeinsam gestalten wollten (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 188, 397, unter II. 1. b der Gründe, m.w.N.), noch gewährt die Verpachtung des Grundstücks an die GbR dem Gesellschafter-Verpächter GS eine für die Beherrschung dieser Gesellschaft hinreichende tatsächliche Machtstellung. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn GiS von ihren Einwirkungsmöglichkeiten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin auf die Entscheidungen der GbR keinen Gebrauch mehr hätte machen können (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 25/88, BFH/NV 1991, 454; vom 15. Oktober 1998 IV R 20/98, BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445). Das wäre etwa dann der Fall, wenn GS ihr das Stimmrecht jederzeit hätte entziehen können (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 XI R 23/96, BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437), wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Gesellschaft von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen wäre (zur Bedeutung der tatsächlichen Handhabung des Stimmrechts vgl. u.a. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I. 3. b der Gründe; FG München, Urteil vom 24. April 1996 1 K 1652/93, EFG 1996, 748) oder wenn GS ihr in wesentlichen Punkten der Geschäftsführung seinen Willen derart aufgezwungen hätte, dass die Ausübung ihres Stimmrechts letztlich nicht mehr auf ihrem eigenen geschäftlichen Willen beruhte (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2. b der Gründe). Umstände, die einen solchen Schluss zuließen, sind weder vom FG festgestellt noch von den Beteiligten vorgetragen worden.
Der mit der Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen verbundene wirtschaftliche Druck auf die Geschäftsführung der Gesellschaft rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, die Gesellschafter könnten bei der Beschlussfassung keinen eigenen geschäftlichen Willen mehr entfalten. Insoweit gilt für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung durch die Gesellschaft nichts anderes als für die Einflussnahme von Großgläubigern über das der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kapital (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. September 1986 VIII R 198/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28, unter II. 2. b cc der Gründe; vom 1. Dezember 1989 III R 94/87, BFHE 159, 480, BStBl II 1990, 500, unter 3. b der Gründe, und vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter III. der Gründe) oder für die Einflussnahme eines angestellten Fachmanns auf das Abstimmungsverhalten eines nichtfachkundigen Gesellschafters (BFH-Urteil in BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445). Ein solcher, auf schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen beruhender wirtschaftlicher Druck kann --wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28 ausgeführt hat-- zu einer tatsächlichen Beherrschung allenfalls dann führen, wenn der Vertragspartner die Geschäftsführung in dem Unternehmen vollständig an sich zieht und im eigenen Interesse ausübt (vgl. auch Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 1999, S. 148 f.).
Ende der Entscheidung
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