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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: VIII R 83/98
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b |
Gründe:
I. Der 1976 geborene Sohn (D) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) beabsichtigte zunächst, im Juni 1998 die Reifeprüfung am Fachgymnasium in F. abzulegen. Am 19. März 1996 brach er seine Schulausbildung ab. Aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (1. Juli 1996) wurde D ab 1. Oktober 1996 zum Zivildienst einberufen.
In der Zeit vom 29. April 1996 bis einschl. 31. August 1996 war er bei der Fa. C. angestellt und erzielte hierbei Bruttoeinkünfte in Höhe von insgesamt 10 717,19 DM. Da D sowohl vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit als auch in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des Zivildienstes arbeitslos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) für die Zeit von Januar bis April sowie September 1996 Kindergeld. Den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für die Monate Mai bis August 1996 lehnte der Beklagte ab.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Als Berücksichtigungstatbestand komme --so das Finanzgericht (FG)-- für den streitigen Zeitraum ausschließlich § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen jedoch deshalb nicht vor, weil D sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz in dem von ihm erwünschten Lehrberuf bemüht habe. Letzteres --und damit eine "objektivierte Ausbildungswilligkeit"-- sei auch dann zu fordern, wenn die Erfolgschancen der Ausbildungsplatzsuche mit Rücksicht auf den bevorstehenden Zivil- oder Wehrdienst gering einzuschätzen seien (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 477).
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt der Kläger sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz, den Bescheid vom 26. September 1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die Monate Mai bis August 1996 Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist nicht begründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Monate Mai bis August 1996 kein Anspruch auf Kindergeld zusteht.
Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Gesetzgeber auch bei den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG geregelten Berücksichtigungstatbeständen davon ausgegangen, dass sich das Kind typischerweise in einer Unterhaltssituation befindet, die derjenigen während einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) entspricht. Hieran --und damit an einer durch die Unterhaltslasten bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern-- fehlt es jedoch, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BFH/NV 2002, 260; vom 19. Februar 2002 VIII R 90/01, juris).
Da von Letzterem nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz insbesondere zur Höhe des von D erzielten Bruttoarbeitslohns auch im Streitfall auszugehen ist, bedarf es weder einer Stellungnahme des erkennenden Senats zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die ansonsten zu beachtenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG noch ist darauf einzugehen, ob das Klagebegehren mit Rücksicht auf die Prüfung der Jahresbetragsgrenze (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 4 und 5 EStG) schlüssig ist.
Ende der Entscheidung
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