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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: VIII R 85/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 6
EStG § 32 Abs. 4 Satz 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Stiefsohn B der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) leistete bis zum 31. August 1998 Zivildienst. Im September 1998 wurde das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM auf sein Konto überwiesen. Ab 1. September 1998 begann er eine Ausbildung als Energieelektroniker, für die er bis zum Jahresende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4 863 DM bezog.

Den Antrag der Klägerin, ihr für B Kindergeld für die Zeit von September bis Dezember 1998 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) mit dem Hinweis ab, dass die Einkünfte und Bezüge des B den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Das Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM sei in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen und der Gesamtbetrag in Höhe von 6 363 DM um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2 000 DM) und die anteilige Kostenpauschale (40 DM) zu kürzen.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 29). Das Finanzgericht (FG) ließ offen, ob das Entlassungsgeld zu den berücksichtigungspflichtigen Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehöre. Denn von den Einnahmen des B sei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur zeitanteilig, also nur mit 4/12 abzuziehen; B habe für den Zeitraum der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht. Damit lägen bereits die Einkünfte von (4 863 DM ./. 666 DM =) 4 197 DM über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§§ 9a Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG).

Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung des Kindergeldbescheides vom 26. Januar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1999 das Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin hatte für die Zeit von September bis Dezember 1998 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Stiefsohn B.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 1998 geltenden Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 360 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag, § 52 Abs. 22a Satz 2 Buchst. a EStG 1997). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag --im Streitfall (4/12 von 12 360 DM =) 4 120 DM-- überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.

2. Die dem B im Streitjahr 1998 zugeflossenen Einkünfte und Bezüge betrugen insgesamt 6 363 DM. Zu den "Bezügen" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört auch das von B im Anschluss an seinen Zivildienst bezogene Entlassungsgeld (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00, BFHE 199, 194, BStBl II 2002, 746). Damit überschreitet der Gesamtbetrag der Einnahmen den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 4 120 DM selbst dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ungekürzt mit 2 000 DM angesetzt wird. Das Entlassungsgeld ist zwar um eine anteilige Kostenpauschale zu mindern; diese beträgt aber nur (4/12 von 360 DM =) 120 DM. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzuziehen (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.2.j der Gründe). Eine Härtemilderung ist --wie der BFH in diesem Urteil ebenfalls ausgeführt hatte (dort unter II.3. der Gründe)-- verfasssungsrechtlich nicht geboten.

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