Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: VIII R 85/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
I. Die im Jahr 1979 geborene Tochter C der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) befand sich 1999 in Berufsausbildung. Sie erhielt in diesem Jahr eine Ausbildungsvergütung von 15 079 DM und Sonderbezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in Höhe von 1 075 DM.
Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) von diesen Einkünften Kenntnis erhalten hatte, hob er mit Bescheid vom 5. Januar 2000 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2000 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags von 2 000 DM den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 2 807 DM der Jahresgrenzbetrag nicht erreicht worden sei, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung damit, dass die Einkünfte und Bezüge nicht nur um Werbungskosten, sondern auch um solche Sonderausgaben zu mindern seien, denen sich das Kind --wie etwa den Sozialversicherungsbeiträgen-- nicht entziehen könne (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1798).
Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03 (BFH/NV 2004, 407) ausgeführt, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern seien. Die Beiträge seien im Kalenderjahr 1997 in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt.
Der Senat verweist hinsichtlich der Begründung auf dieses Urteil. Die Ausführungen geltend entsprechend für das Streitjahr 1999.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.