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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: VIII R 87/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGO § 138 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 143 Abs. 1 |
Gründe:
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hat dem Klagebegehren durch Festsetzung des Kindergeldes in vollem Umfang entsprochen, nachdem der Gesetzgeber § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 --StÄndG 2003-- (BGBl I Nr. 62 vom 19. Dezember 2003, S. 2645) mit der Maßgabe geändert hat, dass die Berücksichtigung als Pflegekind nicht mehr davon abhängt, ob der Steuerpflichtige das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Danach sollen Pflegekinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen hat, ohne den Nachweis tatsächlicher Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden (vgl. BTDrucks 15/1945, S. 9; entgegen dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 2003 VIII R 71/00, BFHE 201, 292, BStBl II 2003, 469). Diese Regelung ist am 20. Dezember 2003 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 1 StÄndG 2003) und in allen Fällen anwendbar, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (Art. 1 Nr. 34 Buchst. h StÄndG 2003).
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wodurch die Vorentscheidung gegenstandslos geworden ist, war gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es kann offen bleiben, ob sich die Kostenfolge bereits zwingend aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ergibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 1992 VII R 42/91, BFH/NV 1992, 854), es entspricht jedenfalls auch billigem Ermessen i.S. des § 138 Abs. 1 FGO, die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, weil er aufgrund der nachträglichen Rechtsentwicklung voraussichtlich unterlegen wäre.
Ende der Entscheidung
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