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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: VIII R 9/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist unzulässig und mithin durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO in der durch das zweite Gesetz zu Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG 2) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur noch zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.). Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet somit nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2007 IX R 57/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, m.w.N.).

2. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 6. November 2003 VIII R 19/03, n.v., m.w.N.; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.), und weil der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auch nach dem rechtlichen Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Schreiben vom 3. April 2008 keinerlei weitere Erklärung mehr abgegeben hat.

Eine Umdeutung würde darüber hinaus auch daran scheitern, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.).

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