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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.08.2003
Aktenzeichen: VIII R 91/98
Rechtsgebiete: BGB, BSHG, EStG, FGO


Vorschriften:

BGB § 1612
BSHG § 39
BSHG § 40
EStG § 70 Abs. 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz
EStG § 34f
EStG § 34f Abs. 3
EStG § 64
EStG § 64 Abs. 1
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1
EStG § 64 Abs. 3 Satz 1
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der 1979 geborene Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit ihrer Scheidung im Jahr 1984 in einem Behindertenkinderheim vollstationär untergebracht, weil er körperlich (spastisch) behindert ist. Die Klägerin hatte das Sorgerecht erhalten und war seit der Volljährigkeit des Sohnes zu seiner Betreuerin bestellt. Der Sohn war mit erstem Wohnsitz in der jeweiligen Wohnung der Klägerin gemeldet. Seit Oktober 1990 hat die Klägerin eine behindertengerechte Wohnung in unmittelbarer Nähe des Heims gemietet, in der ihrem Sohn ein Zimmer zur Verfügung steht. In dem Zimmer befinden sich die Musikanlage und der Computer des Sohnes sowie seine sonstigen persönlichen Dinge. Der Sohn hält sich besonders an den Wochenenden häufig in der Wohnung auf. Die Klägerin besuchte den Sohn regelmäßig, betreute ihn in ihrer Wohnung und trug verschiedene Aufwendungen. Der Sohn ist auch nach der Pensionierung der Klägerin in dem Heim geblieben, weil die Klägerin physisch nicht in der Lage ist, den inzwischen herangewachsenen behinderten Sohn ausreichend zu pflegen und zu versorgen.

Die Klägerin wurde vom sozialen Leistungsträger, der dem Sohn Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährte, zu einem Kostenbeitrag von 412 DM monatlich herangezogen und trug den Krankenkassenbeitrag für das Kind in Höhe von 86,60 DM monatlich. Der inzwischen wieder verheiratete Vater zahlte für den Sohn zu Händen der Klägerin monatlich 520 DM Unterhalt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) hob die bisher zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Ablauf des 31. März 1997 mit der Begründung auf, dass der Sohn außerhalb des Haushalts der Klägerin lebe und der Vater den höheren Barunterhalt zahle, weshalb er nach § 64 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei.

Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lud den Vater des Sohnes nicht zum Verfahren bei. Es entschied, dass es an einer Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG fehle, wenn das Kind sich durchgängig außerhalb der Wohnung des Berechtigten aufhalte und dort durchgängig seine persönliche Versorgung und Betreuung erfahre, und zwar auch dann, wenn es sich sooft wie möglich in der Wohnung der Mutter aufhalte. Ein behindertes Kind, das wegen der Schwere seiner Behinderung in einer Behinderteneinrichtung vollstationär untergebracht sein müsse, weil die Behinderung ständige Betreuung und Pflege bei den Verrichtungen des täglichen Lebens erfordere, die von der Mutter nicht durchgängig, sondern nur zeitweise bei besuchsweisen Aufenthalten an Wochenenden geleistet werden könnten, sei, auch wenn solche Besuche häufig seien, nicht in den Haushalt der Mutter aufgenommen. So verhalte es sich auch im Streitfall.

Die Klägerin gehe dem Vater gemäß § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG als Berechtigte nach, da er die höchste Unterhaltsrente gezahlt habe. Dabei komme es nicht auf die Höhe der gesamten Unterhaltsleistungen an, sondern --um für die Kindergeldkassen klare Entscheidungsgrundlagen zu schaffen-- nur auf Geldrenten i.S. von § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Deshalb könne auch offen bleiben, ob, wie der Beklagte meine, davon auszugehen sei, dass die Klägerin keine Unterhaltsrente an ihren Sohn gezahlt habe, weil der von ihr an den Sozialhilfeträger geleistete Kostenbeitrag niedriger sei als die Unterhaltsrente, die der Vater für den Sohn zu Händen der Klägerin gezahlt habe.

Weiterhin könne offen bleiben, ob die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags bei der Feststellung der von der Klägerin gezahlten Unterhaltsrente zu berücksichtigen wäre. Auch auf die übrigen Aufwendungen der Klägerin für ihren Sohn (erhöhte Miete, Taxifahrten, Musikanlage, PC usw.) komme es nicht an.

Mit der Revision rügt die Klägerin, dass das FG den Vater des Sohnes zum Verfahren hätte beiladen müssen und dass die Vorentscheidung gegen § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG verstoße.

Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Aufhebungsbescheides vom 12. März 1997 sowie der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1997 zu verpflichten, ihr Kindergeld für April bis Dezember 1997 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung verstößt zwar nicht gegen § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen aber nicht aus, um zu entscheiden, ob die Klägerin ihren Sohn i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG in ihren Haushalt aufgenommen hat.

1. Die Klägerin rügt zu Unrecht, das FG hätte den Vater ihres Sohnes zum Verfahren beiladen müssen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01 (BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578) entschieden, dass bei der Klage eines Elternteils mit dem Ziel, ihm das Kindergeld zu gewähren, der andere Elternteil selbst dann nicht notwendig zum Verfahren beizuladen ist, wenn er bei Stattgabe der Klage das bisher zu seinen Gunsten festgesetzte Kindergeld verliert. Er hat den Umstand, dass die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des einen Elternteils Auswirkungen für den anderen Elternteil haben werde, nicht als ausreichenden sachlogischen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang angesehen, weil die Entscheidung des FG gegenüber dem einen Elternteil nicht --wie § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO dies voraussetzt-- unmittelbar in die Rechtssphäre des anderen Elternteils eingreift. Es sei Sache der Verwaltung, diesem gegenüber bei Erfolg der Klage durch Aufhebung der Kindergeldfestsetzung die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage herzustellen.

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des VI. Senats, wonach bei einem Streit zur Klärung der Konkurrenzsituation des § 64 EStG kein Fall der notwendigen Beiladung vorliege, weil die Entscheidung des FG nicht unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils berühre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160; vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729).

Danach lagen im Streitfall die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vor. Denn die Entscheidung über den mit der vorliegenden Klage angefochtenen Aufhebungsbescheid greift nicht unmittelbar gestaltend in die Rechtssphäre des Vaters des Kindes der Klägerin ein.

2. Es ist unstreitig, dass sowohl die Klägerin als auch ihr geschiedener Ehemann nach den §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kindergeldberechtigt sind und dass deshalb im Hinblick auf § 64 Abs. 1 EStG, wonach für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird, der Klägerin der Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nur zusteht, wenn sie entweder das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in ihren Haushalt aufgenommen oder wenn sie dem Kind "die höchste Unterhaltsrente" i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG gezahlt hat. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob die Klägerin ihren Sohn im streitigen Zeitraum i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

a) Der BFH hat im Laufe der Zeit das Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit oder der Aufnahme eines Kindes in einen Haushalt mit unterschiedlichen Formulierungen umschrieben. Der VI. Senat hatte in dem Beschluss vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80 (BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54) die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt des Vaters i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz EStG in der damals gültigen Fassung dann als gegeben angesehen, wenn das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Vaters dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Dieser Definition sind der IX. und X. Senat des BFH gefolgt, soweit nach § 34f EStG Voraussetzung für die Steuerermäßigung war, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (Urteile vom 14. März 1989 IX R 45/88, BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776; vom 14. April 1999 X R 11/97, BFHE 188, 330, BStBl II 1999, 594; vom 14. April 1999 X R 121/95, BFH/NV 2000, 16; vom 18. Oktober 2000 X R 19/96, BFHE 193, 349, BStBl II 2001, 383).

In einem Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98 (BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713) hat der VI. Senat des BFH sodann eine Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG dann als gegeben angesehen, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssten Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Danach gehöre ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohne, versorgt und betreut werde, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befinde. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, könnten allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutsverhältnis in dem geschilderten Sinne sei allerdings dann nicht mehr anzunehmen, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befinde, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien.

Kurz darauf hat auch der X. Senat des BFH in einem Urteil vom 14. November 2001 X R 24/99 (BFHE 197, 296, BStBl II 2002, 244) den Begriff der Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 34f Abs. 3 EStG unter ausdrücklichem Hinweis auf die im Sozialrecht verwendete Begriffsbestimmung neu umschrieben. Er hat dabei der Fürsorge, die die Eltern ihrem Kind ungeachtet der auswärtigen vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig- und körperbehinderte Kinder zuwenden, eine besondere Bedeutung beigemessen. Er hat wiederholte, d.h. jährlich ungefähr 6-malige Aufenthalte für zumeist mindestens eine Woche, nicht als bloße Besuche gewertet, sondern als ausreichende Aufenthaltsdauer für die Haushaltszugehörigkeit angesehen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat bei der Konkretisierung des Begriffs der Haushaltsaufnahme darauf abgestellt, dass eine Familiengemeinschaft bestehen müsse, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstelle (vgl. BSG-Urteile vom 15. März 1988 4/11a RA 14/87, BSGE 63, 79, m.w.N.; vom 8. Dezember 1993 10 Rkg 8/92, SozR 3-5870 § 2 BKGG Nr. 22; vom 19. November 1997 14/10 Rkg 18/96, juris; vom 8. Juli 1998 B 13 RJ 97/97 R, SozR 3-2200 § 1267 RVO Nr. 6; vom 30. Januar 2002 B 5 RJ 34/01 R, SozR 3-2600 § 48 SGB VI Nr. 6). Bei Kindern, die wegen der Art ihrer Behinderung dauerhaft und nicht nur vorübergehend in Heimen untergebracht sind, hat das BSG zwei Lebensmittelpunkte für möglich gehalten. Es hat das für eine Haushaltsaufnahme erforderliche Merkmal des ausreichenden örtlichen Bezugs bejaht, wenn dem Kind in dem zu beurteilenden Haushalt ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht oder zumindest Gegenstände in der Wohnung sind, die für die Benutzung durch das Kind bestimmt sind, und wenn die Aufenthalte des Kindes in der Wohnung einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben. Letzteres hat das BSG jedenfalls bei einer Aufenthaltdauer des Kindes in der Familienwohnung von ca. vier Monaten im Jahr (vgl. BSG-Urteile in SozR 3-5870 § 2 BKGG Nr. 22; in SozR 3-2200 § 1267 RVO Nr. 6) oder bei zusammen mehr als drei Monaten im Jahr (BSG-Urteil vom 19. November 1997 14/10 Rkg 18/96, juris) bejaht.

b) Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass dem Sohn der Klägerin in deren Wohnung ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden hat und die Klägerin ihren Sohn betreut und erzogen und neben dem Kostenbeitrag an den sozialen Leistungsträger auch weitere Kosten (z.B. die Krankenkassenbeiträge und die anteilige Miete für das Zimmer des Sohnes) getragen hat. Problematisch ist allein, ob der örtliche Bezug des Sohnes zur Wohnung der Klägerin für die Annahme einer Haushaltsaufnahme ausgereicht hat.

Der Gesetzgeber hat bei der Ermittlung der Vorrangstellung eines Kindergeldberechtigten im Rahmen des § 64 EStG der Haushaltsaufnahme unabhängig davon ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, wie hoch die Barunterhaltsleistung des anderen Berechtigten ist. Dies beruht auf der typisierenden Annahme, dass in erster Linie die größeren Lasten derjenige Kindergeldberechtigte trägt, der das Kind in seinem Haushalt versorgt und betreut (vgl. BTDrucks 13/1558, S. 165, zu § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes --BKGG--), und nur nachrangig derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (vgl. § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG). Bei einem wegen der Art der Erkrankung dauerhaft und nicht nur vorübergehend vollstationär in einem Heim untergebrachten Kind trägt der Kindergeldberechtigte, in dessen Wohnung sich das Kind auch aufhält, die größeren Lasten aber nur dann, wenn die Betreuung in der Wohnung einen auch zeitlich bedeutsamen Umfang erreicht. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des VI. Senats, dass die Betreuung des Kindes in dem Haushalt des Berechtigten dann keinen zeitlich bedeutsamen Umfang hat, wenn der Aufenthalt des Kindes erkennbar nicht über Besuche bei den Eltern in den Ferien oder im Urlaub hinausgeht. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt --wie vom BSG in den oben zitierten Urteilen entschieden-- bei einem Aufenthalt von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr auf jeden Fall vor. Auch der VI. Senat des BFH hat drei Monate pro Jahr für einen Zeitraum gehalten, der einen gewöhnlichen Ferienaufenthalt überschreitet (Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Geht man von einem in Deutschland üblichen Jahresurlaub von Arbeitnehmern von sechs Wochen aus, kann nach Auffassung des erkennenden Senats einem Aufenthalt des Kindes in der Wohnung eines Kindergeldberechtigten der Besuchscharakter in der Regel erst dann abgesprochen werden, wenn dieser Zeitraum überschritten wird, wobei dies auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein kann (vgl. auch Fröschl in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 1163).

3. Das FG hat --von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- keine tatsächlichen Feststellungen über die konkrete Aufenthaltsdauer des Sohnes der Klägerin in deren Wohnung getroffen. Es wird dies nachzuholen haben. Für den Fall, dass sich im zweiten Rechtsgang herausstellen sollte, dass die Aufenthalte des Sohnes in der Wohnung der Klägerin nur Besuchscharakter hatten, bemerkt der Senat aus Gründen der Prozessökonomie zu der Frage, welcher Elternteil die "höchste" Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zahlt, Folgendes:

Wie bereits oben dargelegt, soll bei mehreren Kindergeldberechtigten die Auszahlung an denjenigen erfolgen, der die größten Lasten trägt. Ist das Kind in keinen Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, ist nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG die Höhe der Unterhaltsrente maßgebend. Die Frage, wer --wie § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG dies fordert-- die höchste Unterhaltsrente zahlt, hängt aber dann nicht ohne Weiteres von den gezahlten Beträgen ab, wenn ein Kindergeldberechtigter den von ihm geschuldeten Unterhalt zu Händen des anderen Kindergeldberechtigten leistet. Denn in diesem Fall entspricht die Höhe der jeweiligen Zahlung nicht der tatsächlichen Lastentragung. Vielmehr ist bei fehlender Haushaltsaufnahme der Elternteil, der von dem anderen die Unterhaltsrente für das Kind vereinnahmt hat, in der Regel mit dem von ihm gezahlten Beitrag wirtschaftlich nur insoweit belastet, als dieser Betrag die zuvor für das Kind zu seinen Händen geleistete Unterhaltsrente überschreitet.

Ende der Entscheidung

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