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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: VIII S 1/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 7 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 |
Gründe:
Die Antragstellerin --eine GmbH-- hat, nachdem ihre Klage von der Vorinstanz abgewiesen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss zurückgewiesen wurde, mit Schreiben vom 8. November 2000 beantragt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8 000 DM festsetzen. Der Antrag wurde vom erkennenden Senat abgelehnt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 begehrt die Antragstellerin, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festzusetzen.
Der Antrag ist unzulässig.
Das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2001 VIII R 38/99, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rz. 38, m.w.N.) ist deshalb zu verneinen, weil sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens anhand der bisherigen Rechtsprechung unschwer ermitteln lässt und diese --wovon auch die Antragstellerin ausgeht-- vom Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren beachtet wurde (vgl. zum Streitwert im Falle der Anfechtung von Prüfungsanordnungen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 35 "Außenprüfung"). Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten verwehrt sein sollte, auf dieser Grundlage das Beschwerdeverfahren abzurechnen (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte i.V.m. § 45 der Steuerberatergebührenverordnung; BFH-Beschluss vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818).
Ende der Entscheidung
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