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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: VIII S 1/08 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 24. November 2006 5 K 6474/00 ist schon deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nur gegeben, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers zum Erfolg führen kann, mithin das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom 17. Januar 2006 VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Zweck der PKH berücksichtigt werden, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im PKH-Verfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- oder Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; ferner Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Juli 2005 1 BvR 175/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3489; vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190, jeweils m.w.N.).

2. Im Streitfall hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen überschlägigen Prüfung und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe keine Aussicht auf Erfolg. Denn die vom Kläger und Antragsteller (Antragssteller) vorgetragenen Gründe erfüllen ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.

a) Die erhobene Rüge der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils führt weder zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch macht sie eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2000 X B 39/00, BFH/NV 2001, 610, vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 8. März 2003 VII B 331/02, BFH/NV 2003, 1196; vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 21 f.); Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache wie auch für ein Abweichung des angefochtenen Urteils von höchstrichterlichen Entscheidungen sind --auch im Rahmen der im PKH-Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung-- ersichtlich nicht gegeben.

b) Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrensmangels als Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erkennbar nicht gegeben. Denn die insoweit geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Aussetzungsantrags ist entgegen der Auffassung des Antragstellers schon deshalb nicht gegeben, weil der Antrag auf Aussetzung lediglich im Hinblick auf andere Rechtsmittelverfahren gestellt wurde, auf die es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG für die Sachentscheidung nicht ankam (Bl. 12, 13 des angefochtenen Urteils).

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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