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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: VIII S 1/09 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 142 |
Gründe:
1.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet.
Die für die Bewilligung von PKH nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht nicht. Für das angestrebte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 16. September 2008 13 K 8/06 ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ersichtlich.
Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG. Das Gericht habe es unterlassen, einen Bruder des Antragstellers als Zeugen zu vernehmen, der den Sachvortrag des Antragstellers hätte bestätigen können. Der Antragsteller behauptet für die Streitjahre ein zwischen ihm und seinem in der Türkei wohnenden Bruder X bestehendes Treuhandverhältnis, das auf den Namen des Antragstellers vorgenommene Geldanlagen bei der türkischen Nationalbank zum Gegenstand gehabt habe. Durch die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung sei dem Antragsteller zudem das rechtliche Gehör versagt worden.
Der gerügte Verfahrensmangel ist nicht festzustellen. Zutreffend konnte das FG seine Entscheidung darauf stützen, dass der Antragsteller die objektive Feststellungslast hinsichtlich des nicht erbrachten Nachweises dafür trägt, dass die streitbefangenen Gelder aus der Sphäre des Bruders in der Türkei stammen.
Der Aufforderung des FG, den näheren Inhalt des Treuhandverhältnisses oder der Treuhandverhältnisse und ihre Durchführung im Einzelnen darzulegen, ist der Antragsteller ausweislich der Streitakten nicht nachgekommen. Insbesondere hat er versäumt zu erläutern, wie er in den Besitz des Geldes gekommen ist und wie die Erträgnisse und Kapitalien ggf. zurückgewährt wurden (vgl. Schreiben des FG vom 25. April 2006). Seine am 11. Februar 2008 an Amtsstelle des Gerichts erfolgte Ankündigung, bei seiner Ladung einen Zeugen, nämlich seinen in G (Deutschland) wohnhaften Bruder Y, mitzubringen, hat er nicht wahrgemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er keinen Beweisantrag gestellt. Dem FG musste sich unter diesen Umständen ein Erfordernis weiterer Sachaufklärung von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht aufdrängen.
Das gilt gerade auch hinsichtlich der Nichtvernehmung des Bruders Y, der nach dem Inhalt der Akten nicht an dem behaupteten Treuhandverhältnis (oder an einer Mehrzahl von Treuhandverhältnissen) beteiligt war. Insoweit ist weder den Streitakten des FG noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen, was dieser Bruder entscheidungserheblich zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen sollen.
Einer vor einem türkischen Notar abgegebenen Erklärung des Bruders X, die mit Übersetzung ins Deutsche bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt worden ist, hat das FG keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen mit der Begründung, dass die Erklärung sehr vage geblieben sei und weder die Tage der Hin- und Rückgabe des Geldes noch konkrete Anlagebeträge und Zinszahlungen genannt habe. Die vom Antragsteller insoweit für unzutreffend befundene Tatsachen- und Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
Auch die Frage, ob den Ausführungen im angefochtenen Urteil insoweit zu folgen wäre, als das FG offenbar die Schriftlichkeit einer Treuhandabrede für deren steuerliche Anerkennung jedenfalls für erforderlich hält, betrifft das materielle Recht und damit keinen Verfahrensfehler. Zudem stellt das FG insoweit alternativ zur maßgeblichen Begründung nur hypothetische, die Entscheidung nicht tragende Erwägungen an, so dass in diesem Zusammenhang keine das Entscheidungsergebnis berührenden Sachaufklärungsmängel auftreten konnten.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).
Ende der Entscheidung
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