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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: VIII S 11/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 (VIII B 45/05) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 26. Januar 2005 (V 29/2003) als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er beantragt im Rahmen einer "Gegenvorstellung/Anhörungsrüge" wörtlich, das "Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, in dem es sich vor der mündlichen Verhandlung befand".
1. Soweit der Antrag als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO), d.h. als Rüge zu werten ist, der erkennende Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO), genügt er nicht den hierfür zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zum einen deshalb, weil der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 6. April 2006 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den erkennenden Senat erhoben hat. Zum anderen fehlt es an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung eines solchen Verstoßes (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO; dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 113a Rz. 12).
2. Soweit der Antrag als Gegenvorstellung zu würdigen ist, kann der Senat offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, juris)-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist (ablehnend z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 29, m.w.N.) Hierauf ist vorliegend deshalb nicht einzugehen, weil jedenfalls kein Streit darüber besteht, dass ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf nur auf schwerwiegende Rechtsverstöße, also darauf gestützt werden kann, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist hiernach zu verwerfen, da sich --abgesehen von dem Vortrag, der erkennende Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (s. oben zu Abschn. 1 des Beschlusses)-- der Begründung der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 6. April 2006 lediglich die Rüge von Verfahrensverstößen durch das FG sowie die Behauptung entnehmen lässt, der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt) habe Bestimmungen der Abgabenordnung missachtet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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