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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: VIII S 12/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Mai 2003 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Beschwerde persönlich und damit unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung erhoben hat.

Mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2003 weist die Klägerin vor allem darauf hin, der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) habe zu Unrecht von ihr Kindergeld zurückgefordert. Aus diesem Grund habe der Beklagte auch die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

II. Der Senat behandelt das Schreiben der Klägerin als Gegenvorstellung. Diese hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren betreffend die Gegenvorstellung nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646).

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