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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: VIII S 12/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz | |
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 VIII B 39/05 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 16. Dezember 2004 10 K 10377/01 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Senats wenden sich die Antragsteller mit der Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie machen geltend, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen in der Beschwerdebegründung übergangen.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2006 VIII B 39/05 aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Anhörungsrüge zurückzuweisen.
II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).
Die fristgemäß (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO) erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschluss vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614). Daran fehlt es hier.
Zum einen kann im Hinblick auf § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO, wonach von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der BFH bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung im Beschluss nicht erörtertes Vorbringen nicht erwogen hat. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. März 1977 1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 255; BFH-Beschluss vom 2. September 2005 I S 11/05, BFH/NV 2006, 97, m.w.N.).
Im Übrigen wenden sich die Antragsteller, soweit sie ein Übergehen ihres Vortrags zur Gehörsverletzung durch das FG rügen, lediglich gegen die rechtliche Würdigung dieses Vorbringens durch den Senat.
Eine Gehörsverletzung seitens des Senats ist auch insoweit nicht schlüssig dargetan, als die Antragsteller geltend machen, einem verständigen Leser des Urteils des FG sei es unmöglich, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe subsumtionsartig nachvollziehen zu können.
Soweit es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren lediglich um die Frage geht, ob ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtslage sowie keiner eingehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Antragstellers, mit denen er die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend macht (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2005 II S 9/05, BFH/NV 2006, 330). Die von den Antragstellern mit der Anhörungsrüge wiederholten materiell-rechtlichen Gesichtspunkte waren als solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Ende der Entscheidung
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