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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: VIII S 14/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Sohn der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog im Kalenderjahr 2001 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 17 937,47 DM. Da dieser Betrag bei Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages von 2 000 DM überschritten war, hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für 2001 auf. Außerdem lehnte er den Antrag auf Bewilligung von Kindergeld ab Januar 2002 ab.

Mit der Klage machte die Antragstellerin Werbungskosten in Höhe von 4 054,72 DM geltend. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages und der angebotenen Beweise verweist der Senat auf die Klagebegründung. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt unter gleichzeitiger Vorlage einer zeitnahen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihr für die Durchführung der --noch nicht eingelegten-- Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Die Antragstellerin hat weder --in laienhafter Form-- einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt noch ist ein solcher bei der gebotenen summarischen Prüfung des finanzgerichtlichen Urteils für den erkennenden Senat ersichtlich (zu den Anforderungen an einen Antrag auf PKH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 23, m.w.N.).

Lediglich ergänzend weist der Senat zur materiellen Rechtslage darauf hin, dass die Klage schon deshalb abzuweisen war, weil die geltend gemachten Taxifahrten in Höhe von 616 DM ohne Nachweis nicht anerkannt werden konnten. Damit war auch bei Berücksichtigung aller übrigen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3 438,72 DM der Jahresgrenzbetrag für 2001 von 14 040 DM überschritten. Ein Anspruch auf Kindergeld hätte nur bestanden, wenn dem Sohn Werbungskosten von mindestens 3 897,47 DM entstanden wären.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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