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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: VIII S 17/04
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
GKG § 11 Abs. 1 |
Gründe:
Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich mit seiner fristgerecht beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 3. Mai 2004, mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Entscheidung sei nicht mit hinreichenden Gründen versehen und stelle deshalb einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß dar. Der Beschluss verstoße auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil er sich nicht erkennbar mit den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde befasst habe.
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung ist nur für wenige Ausnahmefälle gegeben. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Antragsteller konnte sich zu den Tatsachen, auf die das Urteil des Finanzgerichts (FG) gestützt war, äußern und seinen rechtlichen Standpunkt darlegen; er hat dies auch ausführlich getan. Der Senat hat das Urteil unter Berücksichtigung dieser Ausführungen mit dem Ergebnis geprüft, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Die Gründe für diese Entscheidung wurden dem Antragsteller bereits im Beschluss vom 23. April 2003 VIII S 3/03 (PKH) mitgeteilt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat an dieser Beurteilung nichts geändert. Der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde bedurfte keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Die Erhebung der Festgebühr von 50 € beruht auf Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der vor dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung --GKG-- (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) analog.
Ende der Entscheidung
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