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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: VIII S 2/04 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Antragsteller betrieb in den Jahren 1984 bis Ende Juni 1995 eine ...werkstatt und einen Handel mit ... Im Zuge von Ermittlungen im Rahmen der sog. "Bankenverfahren" gegen Kunden und Mitarbeiter der X-Bank wurde umfangreiches Material über Kunden vorgefunden, die Gelder mit Hilfe der Bank in anonymisierter Form ins Ausland transferiert hatten. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z (Steufa) führte beim Antragsteller und seiner Ehefrau eine Prüfung durch, die sich u.a. auf die Einkommensteuer für die Streitjahre 1988 bis 1996 erstreckte. Die Prüfer gelangten zu der Überzeugung, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) in erheblicher Höhe erzielt und in den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben hatten. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er die von den Prüfern ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Während des Klageverfahrens änderte das FA die Einkommensteuerbescheide erneut und legte die im endgültigen Steufa-Bericht ermittelten niedrigeren Kapitaleinnahmen zugrunde.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das am 13. Januar 2004 zugestellte Urteil mit der Maßgabe ab, dass es die insgesamt in ihrer Höhe unveränderten Einnahmen aus Kapitalvermögen anders auf die Eheleute verteilte.
Mit am 29. Januar 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen und ihm Steuerberater A als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Er macht geltend, dass die gegen ihn durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien und gegen den BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) verstießen; das eingeholte Schriftgutachten sowie die Beweiswürdigung des FG seien fehlerhaft. Weder er noch seine Ehefrau hätten jemals ein Tafelpapier besessen. Er reichte eine am 4. Februar 2004 unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Bewilligung von PKH steht nicht bereits entgegen, dass die für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Frist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) abgelaufen ist. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf PKH innerhalb der Beschwerdefrist gestellt. In einem solchen Fall kann einem Beteiligten, der infolge seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage war, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen, nach der Bewilligung von PKH unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2002 XI S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 194).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn zumindest einer der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Aus dem beanstandeten finanzgerichtlichen Urteil, dem Sitzungsprotokoll und dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder das FG einen Verfahrensfehler begangen hat. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Rüge des Antragstellers nicht von dem BFH-Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 ab. Denn anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall hat im Streitfall ein Anfangsverdacht vorgelegen, weil Bankkunden, die wie der Antragsteller bei einem Kreditinstitut Konten und Depots führen, gleichwohl aber Wertpapiergeschäfte als Bargeschäfte tätigen, sich dem Verdacht aussetzen, mit dieser Art der Geschäftsabwicklung die Weichen für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung zu stellen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2002 2 BvR 972/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 544 mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass der BFH-Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 einen anderen Sachverhalt betrifft). Soweit der Antragsteller die Beweiswürdigung des FG für fehlerhaft hält, kann dies der beabsichtigten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen, so dass mit ihrer Beanstandung kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; vom 22. Juli 1999 VII B 19/99, BFH/NV 1999, 1635). Soweit der Antragsteller allgemeine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung erhebt, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision ebenfalls nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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