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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: VIII S 20/02 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, WoGG
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 114 | |
WoGG § 11 | |
WoGG § 12 | |
WoGG § 13 |
Gründe:
Der Kläger und Antragsteller (Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 2. Oktober 2002 2 K 2773/02.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers lässt keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO erkennen.
Der Kläger erstrebt die Aufhebung des Urteils des FG, weil das FG seine Klage als unzulässig abgewiesen hat. Er trägt vor, das FG habe über die Klage nicht ohne mündlich Verhandlung entscheiden dürfen, weil er seinen erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung widerrufen habe. Auch habe das FG über die Klage sachlich entscheiden müssen, obwohl die Einkommensteuerschuld in dem angefochtenen Bescheid auf 0 DM festgesetzt war. Die außergewöhnlichen Belastungen und der Kinderfreibetrag seien --wie beantragt-- in dem Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen, weil dieser Bescheid als Nachweis für das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) diene.
Dieses Vorbringen lässt nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schließen. Auch ist aus dem Vorbringen nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.
a) Eine Verfahrensfehler liegt nicht deshalb vor, weil das FG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Kläger konnte den von ihm erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung nur dann widerrufen, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe dieser Erklärung wesentlich geändert hat. Eine solche wesentliche Änderung liegt nicht darin, dass das FG den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat. Der Kläger hatte nämlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch ausdrücklich für den Fall der Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1996 VI R 37/96, BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77).
b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Es ist geklärt, dass von einem Bescheid, in dem die Einkommensteuerschuld auf 0 DM festgesetzt wird, auch dann keine Beschwer ausgeht, wenn abweichend von der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden.
aa) Eine Beschwer ergibt sich nicht deshalb, weil solche Aufwendungen in einem Verfahren nach dem BAföG geltend gemacht werden sollen (BFH-Urteil vom 29. Mai 1996 III R 49/93, BFHE 180, 238, BStBl II 1996, 654). Nichts anderes gilt, wenn in einem solchen Einkommensteuerbescheid ein Kinderfreibetrag nicht in dem begehrten Umfang berücksichtigt wird. Bindungswirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung haben nur die im Einkommensteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte.
bb) Eine Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Verfahren betreffend die Bewilligung von Wohngeld benötigt. In einem solchen Verfahren sind jedenfalls die in einem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Kinderfreibeträge und außergewöhnlichen Belastungen für die Wohngeldbehörden nicht bindend. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 WoGG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung kann zwar nach Abs. 3 dieser Vorschrift von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben. Dies gilt aber nicht hinsichtlich des Kinderfreibetrags und der außergewöhnlichen Belastungen, weil von dem nach § 11 WoGG ermittelten Einkommen nicht die genannten Steuerminderungsbeträge, sondern nach §§ 12 und 13 WoGG andere pauschale Abzüge vorzunehmen sind. Der Einkommensteuerbescheid kann deshalb hinsichtlich solcher Steuerminderungsbeträge gegenüber den Wohngeldbehörden keine Bindungswirkung entfalten.
Ende der Entscheidung
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