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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: VIII S 24/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Antragsteller war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Revisionsverfahren VIII R 96/01. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren --wie auch schon im Klageverfahren-- den Antrag gestellt, "das Urteil des Finanzgerichts, den Bescheid des Beklagten und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und der Klägerin das Kindergeld für 1999 festzusetzen". Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) hatte in dem angefochtenen Bescheid die bisherige Kindergeldfestsetzung aufgehoben und das zuviel bezahlte Kindergeld zurückgefordert. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 16. April 2002 entschieden, dass der Beklagte berechtigt war, das 1999 an die Klägerin gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Aufgrund dieser Entscheidung setzte der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 2. August 2002 die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren mit 333,60 EUR fest. Dabei legte er einen Streitwert von 1 656 EUR zugrunde.
Mit Schreiben vom 2. September 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte, den Streitwert zum Zweck der Abrechnung mit seiner Mandantin mit 2 084,61 EUR festzusetzen. Er habe nicht nur die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, sondern auch die Aufhebung des Rückforderungsbescheides beantragt.
II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren in der Sache VIII R 96/01 beträgt 1 656 EUR.
1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.
a) Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts im eigenen Namen gestellt hat.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl I, 1626) setzt im finanzgerichtlichen Verfahren das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn u.a. ein Beteiligter dies beantragt und ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999 VIII B 62/97, BFH/NV 1999, 1366). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen. Der Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass bereits ein Kostenansatz des Kostenbeamten vorliegt (BFH-Beschluss vom 17. März 1982 VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328).
b) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben. Es ist im Streitfall schon deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller und der Kostenbeamte den im Revisionsverfahren gestellten Antrag unterschiedlich auslegen (zur Bedeutung eines eindeutigen Sachantrags für das Rechtsschutzbedürfnis vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II. der Gründe).
2. Die Streitwertfestsetzung des Kostenbeamten ist im Ergebnis zu bestätigen.
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten lediglich beantragt, das Kindergeld für das Kind A festzusetzen. Für dieses hätte im Erfolgsfall ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 270 DM bestanden. Dementsprechend war der Streitwert mit 3 240 DM (1 656 EUR) festzusetzen.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Bescheid über die Kindergeldfestsetzung einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 4 077,15 DM ausweist. Dazu ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass ein Betrag in Höhe von 1 077,15 DM auf die Rückforderung eines Sozialzuschlages entfällt. Dieser Zuschlag war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Streitwert ist lediglich der Betrag, um den unmittelbar gestritten wird; Folgewirkungen auf andere Abgaben oder Leistungsansprüche bleiben außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664, m.w.N.).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind.
Ende der Entscheidung
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