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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: VIII S 24/08 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 142 |
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Köln vom 28. Mai 2008 5 K 1278/06 über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens ist unbegründet.
a) Die für die Bewilligung von PKH nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt im Streitfall --selbst wenn man bei der gebotenen summarischen Prüfung des angestrebten Erfolgs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ausreichend halten muss (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom 17. Januar 2006 VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801)-- schon deshalb, weil der bereits unter dem Aktenzeichen VIII B 132/08 angefochtene Beschluss eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 FGO betrifft, die --wie die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) selbst in ihrer Antragsbegründung erkannt haben-- nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar ist.
b) Dieser generelle Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit lässt die von den Antragstellern erhobene "sofortige Beschwerde" mit der Begründung
- eine Erledigung sei offensichtlich noch nicht eingetreten, bzw.
- der Rechtsstreit hätte wegen streitiger Grundlagen über die Kostenentscheidung nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt werden dürfen,
nicht zu.
Haben nämlich die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung --selbst bei tatsächlich fehlender Erledigung-- unmittelbar beendet, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens von Amts wegen nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden ist; Erledigung der Hauptsache einerseits und die sich anschließende Kostenentscheidung andererseits sind danach voneinander zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).
c) Auf dieser Grundlage stehen den Beteiligten im Anschluss an die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren VIII B 132/08 keine Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Denn die von den Antragstellern abgegebene Erledigungserklärung kann nicht wegen Willensmängeln angefochten (BFH-Beschluss vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413) und nach Abgabe der korrespondierenden Erklärung des Gegners nicht widerrufen werden (BFH-Urteil vom 9. März 1972 IV R 170/71, BFHE 105, 3, BStBl II 1972, 466). Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Annahme einer fehlenden oder ausnahmsweise unbeachtlichen Erklärung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 13. August 1999 XI B 83/99, BFH/NV 2000, 208; vom 7. Februar 2003 V B 202/01, BFH/NV 2003, 1060). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII B 132/08 verwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Ende der Entscheidung
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