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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: VIII S 28/02 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 29. Oktober 2002 2 K 3519/01.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers lässt keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO erkennen.

Der Kläger erstrebt die Aufhebung des Urteils des FG, weil das FG seine Klage als unzulässig abgewiesen hat. Er trägt vor, das FG habe über die Klage sachlich entscheiden müssen, obwohl die Einkommmensteuerschuld in dem angefochtenen Bescheid auf 0 DM festgesetzt war. Die außergewöhnlichen Belastungen und der Kinderfreibetrag seien --wie beantragt-- in dem Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen, weil dieser Bescheid als Nachweis für das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) diene.

Dieses Vorbringen lässt nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schließen. Auch ist aus dem Vorbringen nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.

Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Es ist geklärt, dass von einem Bescheid, in dem die Einkommensteuerschuld auf 0 DM festgesetzt wird, auch dann keine Beschwer ausgeht, wenn abweichend von der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden.

Eine Beschwer ergibt sich nicht deshalb, weil solche Aufwendungen in einem Verfahren nach dem BAföG geltend gemacht werden sollen (BFH-Urteil vom 29. Mai 1996 III R 49/93, BFHE 180, 238, BStBl II 1996, 654). Nichts anderes gilt, wenn in einem solchen Einkommensteuerbescheid ein Kinderfreibetrag nicht in dem begehrten Umfang berücksichtigt wird. Bindungswirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung haben nur die im Einkommensteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte.



Ende der Entscheidung

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