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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: VIII S 28/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 68 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im Streitfall fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) geltend gemacht wird oder vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers und Antragstellers (Kläger) noch aus der Entscheidung des FG noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich indes Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 FGO.
Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, der sich allein auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 8. Juli 2004 (wegen Einkommensteuer 1998) bezog. Trotz der aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlichen Belehrung durch das FG über die möglichen nachteiligen prozessualen Folgen hielt der Kläger an diesem Antrag fest, so dass das FG bei seiner Entscheidung nicht über dieses konkrete Klagebegehren hinausgehen durfte (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Zutreffend hat das FG erkannt, dass der auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtete Antrag unzulässig war, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO nur der während des Klageverfahrens zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom 25. Juni 2007 noch Gegenstand der Anfechtungsklage hätte sein können, während die Einspruchsentscheidung den Kläger nicht --mehr-- beschwerte.
Die Rügen des Klägers beziehen sich nicht auf diese konkrete Entscheidung des FG, vielmehr macht er --zusammengefasst und sinngemäß-- geltend, das FA habe im Veranlagungsverfahren bzw. Vorverfahren verfahrensrechtswidrig gehandelt, es sei ein ungerechtfertigter Kostenantrag gestellt worden, bei der Steuerfestsetzung sei das materielle Steuerrecht falsch angewandt worden, zu Unrecht habe das FG die begehrte PKH versagt usw.
2. Das FG hat darüber hinaus in den Urteilsgründen auch noch im Einzelnen ausgeführt, warum nach seiner Würdigung der Tatsachen ein Antragsschreiben des Klägers vom 4. April 2004 als Einspruch zu verstehen war und das FA deshalb zu Recht eine Einspruchsentscheidung erlassen konnte. Da die Klage aus den vorstehend genannten Gründen schon wegen Unzulässigkeit abzuweisen war, bedarf dieser Gesichtspunkt hier keiner weiteren Erörterung.
Der Senat muss auch nicht darauf eingehen, dass die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen postulationsfähigen Vertreter bereits abgelaufen ist und ob dem Kläger insoweit unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, falls er wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage war, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Satz 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des Gesetzes).
Ende der Entscheidung
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