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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: VIII S 3/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 78b Abs. 1 |
Gründe
Der Antragsteller zu 1 beantragt im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der Antragsteller zu 2 und 3, jedem Antragsteller gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 19. November 1999 einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Antragsteller zu 1 ist mit Schreiben vom 9. Mai 2000 aufgefordert worden, bis zum 10. Juni 2000 mitzuteilen, wann er sich bei welchen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Personen ohne Erfolg um Übernahme des Mandats bemüht habe. Er ist gebeten worden, den Namen und die Anschrift sowie die Berufsbezeichnung dieser Personen anzugeben. Der Antragsteller zu 1 hat mehrmals um stillschweigende Fristverlängerungen, letztmals zum 5. Juli 2000, gebeten. Er ist mit Schreiben vom 11. Juli 2000 nochmals zu einer entsprechenden Darlegung aufgefordert worden. Der Antragsteller zu 1 rügt die Zuständigkeit des VIII. Senats des BFH. Dieser sei nicht für die Umsatzsteuer zuständig; soweit die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betroffen sei, sei er lediglich für die Anfangsbuchstaben K bis Z zuständig. Die Firma der Antragstellerin zu 3 laute jedoch "F... (Gewerbebezeichnung) S... (Familienname) GmbH & Co. KG" und beginne daher mit einem F.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, den Antrag auf Beiordnung eines Prozessvertreters abzulehnen.
1. Der VIII. Senat ist entgegen der Auffassung der Antragsteller für die Entscheidung über ihren Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision gegen das Urteil des FG vom 19. November 1999 zuständig.
Da sich das Urteil auf mehrere Steuern und die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bezieht, ist gemäß Abschn. I Nr. 1 und 2 der ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2000 derjenige Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Dies ist bei einer Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 171 447 DM und bei einer auf 22 774 DM festgesetzten Umsatzsteuer (vgl. die Einspruchsentscheidung vom 29. März 1993) der VIII. Senat.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich eine andere Zuständigkeit auch nicht deshalb, weil der VIII. Senat nach Nr. 2. a der ihn betreffenden Regelung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2000 nur für Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben K bis Z zuständig ist. Denn nach Abschn. II Nr. 4. a der ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans ist bei der buchstabenmäßigen Abgrenzung dann, wenn die Firmenbezeichnung Familiennamen trägt, immer der erste Buchstabe des ersten Familiennamens maßgebend. Im Streitfall trägt die Firmenbezeichnung den Familiennamen "S...", so dass für die Geschäftsverteilung der Buchstabe "S" maßgebend und damit der für die Buchstaben K bis Z zuständige VIII. Senat der gesetzliche Richter ist.
2. Der Antrag der Antragsteller, ihnen jeweils einen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten zu bestellen, war abzulehnen.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug eine vertretungsbefugte Person zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch eine solche Person geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Berufsangehörigen nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Zur Begründetheit eines Antrags nach § 78b Abs. 1 ZPO gehört insbesondere, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503; vom 15. Juli 1993 VII S 16/93, BFH/NV 1994, 484; vom 26. Oktober 1994 X S 9/94, BFH/NV 1995, 422; vom 20. August 1997 I R 25/97, BFH/NV 1998, 194). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hat trotz Aufforderung nicht angegeben, welche vertretungsberechtigten Personen die Übernahme des Mandats verweigert haben sollen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Ende der Entscheidung
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