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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: VIII S 3/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 160 | |
ZPO § 164 | |
FGO § 94 |
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig.
Was in das Protokoll aufzunehmen ist, ist in § 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt; die Regelung gilt für das finanzgerichtliche Verfahren entsprechend (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt der Begründung der gestellten Sachanträge gehört nicht dazu (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543 a.E.).
Die Beteiligten können zwar beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden (§ 160 Abs. 4 ZPO). Dieser Antrag muss aber spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens --ggf. bis zum Ende der mündlichen Verhandlung-- gestellt werden (§ 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO, BFH-Beschlüsse vom 30. September 1986 VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24; vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124). Die Voraussetzungen für eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO i.V.m. § 94 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 543) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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