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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: VIII S 3/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 |
Gründe
Die Beteiligten stritten über die gemeinen Werte der im Zuge der Betriebsaufgabe der Firma X-GmbH & Co. KG (KG) in das Privatvermögen überführten Betriebsgrundstücke.
Das Finanzgericht wies die Klage der Antragsteller (ehemaligen Gesellschafter der KG) gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1988 mit seinem Urteil vom 17. Dezember 1997, den Antragstellern zugestellt am 19. Januar 1998, als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen.
Dagegen erhoben die Antragsteller am 17. Februar 1998 Nichtzulassungsbeschwerde, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat.
Mit ihrem Antrag vom 16. Februar 1998 begehrten die Antragsteller beim Antragsgegner (Finanzamt --FA--), die Vollziehung des angefochtenen Gewinnfestellungsbescheids 1988 in Höhe des zwischen den Beteiligten streitigen Betriebsaufgabegewinns auszusetzen. Das FA lehnte dies mit Bescheid vom 26. Juni 1998 ab.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 beantragen die Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH), "den mit Gewinnfeststellungsbescheid 1988 festgestellten Teilbetrag der Einkünfte in Höhe von ... DM ab 16.02.1998 bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen", ferner in bezug auf die ab 16. Februar 1998 verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung aufzuheben.
Das FA beantragt, diese Anträge abzulehnen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen. Damit ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid 1988 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden, so daß dessen Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 91, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Ende der Entscheidung
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