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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: VIII S 33/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1
FGO § 69 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag ist unzulässig, weil die zuständige Behörde nicht zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf AdV an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zuvor bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, m.w.N.; s. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 70). Zuständige Behörde i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--).

Nach dem unbestrittenen Vorbringen des FA hat der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) einen entsprechenden Antrag bei ihm nicht gestellt. Das wäre aber erforderlich gewesen. Die vom FA am 19. September 2005 gewährte AdV war befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klagen. Sie ist folglich einen Monat nach der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) Köln vom 11. September 2008 10 K 3491/05 an den Antragsteller ausgelaufen. Über einen neuen Antrag auf AdV hätte danach erneut zuerst das FA entscheiden müssen.

Auch ein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO liegt nicht vor, insbesondere hat zum Zeitpunkt der Antragstellung beim BFH die Vollstreckung nicht gedroht; denn nach Mitteilung des FA war die Vollstreckungsstelle angewiesen, von Vollstreckungsmaßnahmen vorerst abzusehen. Gegenteilige Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Der Antrag auf AdV hat im Übrigen auch keinen Erfolg. Nachdem der erkennende Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Daran ändert die vom Antragsteller gegen das Urteil eingelegte Revision nichts, denn sie ist unstatthaft (§ 115 Abs. 1 FGO). Damit sind die streitgegenständlichen Steuerbescheide unanfechtbar. Infolgedessen kommt eine AdV nicht mehr in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 1998 VIII S 3/98, BFH/NV 1999, 345).

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