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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: VIII S 4/04 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BSHG, SGB VII, FGO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 121 Abs. 1
BGB § 1610a
BSHG § 69a Abs. 3
SGB VII § 44
FGO § 62a
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Festsetzung von Kindergeld ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2004 die Revision, die unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist, zugelassen.

Der Antragsteller beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren und für die Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

II. Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

1. Der Antragsteller erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für das Beschwerde- und Revisionsverfahren.

a) Das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren stehen im Falle der Zulassung der Revision in einem notwendigen inneren Zusammenhang und sind deshalb als einheitlicher Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1994 11 KSt 1/94, Die Öffentliche Verwaltung 1995, 384; vgl. zur Erstreckung der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren auf das Revisionsverfahren bei Zulassung der Revision auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rn. 34).

b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 4/97 zugelassen. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss, so dass die Erfolgsaussichten des anhängigen Revisionsverfahrens offen sind. Die Offenheit des Ausgangs des Revisionsverfahrens reicht für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. von § 114 ZPO aus (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, nicht veröffentlicht; http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030626 1bvr115202.html).

2. Aufgrund der Angaben, die der Antragsteller in der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, und der ergänzenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. April 2004 nebst Anlagen ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann.

Bei der Festsetzung der von dem Antragsteller aufzubringenden Monatsraten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist der Senat gemäß § 115 Abs. 1 ZPO von folgender Berechnung ausgegangen:

 Erklärtes Einkommen des Antragstellers (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO)3 141, 57 €
davon abzuziehende Beträge: 
Unterhaltsfreibeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.V.m PKH-Bekanntmachung vom 16. Juni 2003, BGBl I 2003, 918): 
2 Erwachsene X 364 + 2 Kinder x 256 =./. 1 240,-- €
Kosten für die Unterkunft (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO)./. 652,-- €
Besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): 
Pflegegeld gemäß § 69a Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)./. 664,68 €
Kleidermehrverschleiß./. 87,-- €
 497,89 €
einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO)497,-- €

Dem entspricht nach der zu § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO abgedruckten Tabelle eine Monatsrate in Höhe von 175 €.

Der Senat hat nur Unterhaltsfreibeträge für zwei Kinder abgezogen, da eines der drei Kinder nach den Angaben des Antragstellers über eigene Einnahmen in Höhe von 282 € verfügt und dieser Betrag über dem Freibetrag von 256 € liegt. Er hat das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 44 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1610a BGB vom Einkommen des Antragstellers abgesetzt, da er ausschließlich von seinen Familienangehörigen gepflegt wird und er nicht glaubhaft gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass seine behinderungsbedingten Mehraufwendungen unter diesen Umständen das Pflegegeld nach § 69a Abs. 3 BSHG in Höhe von 664,68 € und das Kleidergeld von 87 € übersteigen.

3. Im Hinblick auf den gemäß § 62a FGO bestehenden Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof war dem Antragsteller nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.



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