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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: VIII S 5/07 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Denn mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Weder aus dem Vorbringen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) noch aus der Entscheidung des FG oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Das gilt auch für den vom Antragsteller nach Beendigung des FG-Verfahrens mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 gestellten Befangenheitsantrag; im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision kann er damit nicht gehört werden. Denn die Besorgnis der Befangenheit kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb des dafür vorgesehenen Zwischenverfahrens (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 42 ZPO) geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331, und vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57, m.w.N.). Ausweislich der Akten des FG und des Sitzungsprotokolls hat der Antragsteller ein entsprechendes Ablehnungsgesuch im FG-Verfahren indes nicht gestellt.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem im Stile einer Revisionsbegründung gehaltenen Vorbringen im Ergebnis gegen die Zurechnung von Kapitaleinnahmen und die Nichtberücksichtigung diverser Werbungskosten. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, sondern die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).

2. Der Senat muss deshalb nicht darauf eingehen, dass die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen postulationsfähigen Vertreter bereits abgelaufen ist und ob dem Antragsteller insoweit u.U. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, falls er wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage war, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

Ende der Entscheidung

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