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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: VIII S 6/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2003 VIII S 3/03 (PKH) den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller), ihm für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung des finanzgerichtlichen Urteils kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ersichtlich sei.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 verweist der Antragsteller auf seine Beschwerdebegründung und darauf, dass der Beschluss vom 23. April 2003 nicht sein gesamtes Vorbringen berücksichtigt habe. Der Beschluss verstoße deshalb gegen die Gebote der Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens. Er verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er erhebe deshalb gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung.
II. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Kläger rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu genügt der Vortrag nicht, bestimmte Vorgänge seien entgegen der Ansicht des Senats für die Entscheidung des Streitfalls doch erheblich. Der Kläger konnte sich zu diesen Vorgängen äußern und hat sich ausführlich zu ihnen geäußert, der Senat hat sie zur Kenntnis genommen und --wie sich aus dem Beschluss VIII S 3/03 (PKH) ergibt-- in Erwägung gezogen.
Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) analog. Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 € an.
Ende der Entscheidung
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