Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: VIII S 6/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 127 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 114 |
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet.
1. Über den beim Finanzgericht (FG) nach Beendigung der ersten Instanz eingereichten Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozeßordnung (ZPO) berufen, da der BFH auch Prozeßgericht i.S. von § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Daß der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) den Antrag beim FG eingereicht hat, ist unschädlich. Da für den Empfang einer Revision gemäß § 120 Abs. 1 FGO und einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO das FG zuständig ist, erstreckt sich die Empfangszuständigkeit des FG auch auf die sich auf diese Rechtsmittel beziehenden Anträge auf Gewährung von PKH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92; vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Denn die von dem Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VIII B 114/98) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom heutigen Tage zum Verfahren VIII B 114/98 Bezug.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.