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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: VIII S 6/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet.

1. Über den beim Finanzgericht (FG) nach Beendigung der ersten Instanz eingereichten Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozeßordnung (ZPO) berufen, da der BFH auch Prozeßgericht i.S. von § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. Daß der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) den Antrag beim FG eingereicht hat, ist unschädlich. Da für den Empfang einer Revision gemäß § 120 Abs. 1 FGO und einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO das FG zuständig ist, erstreckt sich die Empfangszuständigkeit des FG auch auf die sich auf diese Rechtsmittel beziehenden Anträge auf Gewährung von PKH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1994 VIII S 1/94, BFH/NV 1995, 92; vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Denn die von dem Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VIII B 114/98) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem Beschluß vom heutigen Tage zum Verfahren VIII B 114/98 Bezug.

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