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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: VIII S 7/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) hat ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer gegen ihn als Steuerberater ergangenen Prüfungsanordnung beantragt. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Der Senat hat die Revision gegen das die Klage wegen Aufhebung der Prüfungsanordnung abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Urteil vom heutigen Tage aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt beziehungsweise die Vollziehung aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist indes wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann. Das ist hier der Fall. Mit der Zurückweisung der Revision ist die angefochtene Prüfungsanordnung bestandskräftig geworden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kommt eine Aussetzung oder Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht, da eine Überprüfung des Verwaltungsaktes ausgeschlossen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2006 VIII S 1/06, BFH/NV 2006, 1325; vom 22. März 2007 XI S 21/06, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 31. Juli 2007 V S 21/07, n.v.).

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