Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: VIII S 7/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) hat ohne weitere Begründung die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer gegen ihn als Steuerberater ergangenen Prüfungsanordnung beantragt. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Der Senat hat die Revision gegen das die Klage wegen Aufhebung der Prüfungsanordnung abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Urteil vom heutigen Tage aufgrund mündlicher Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt beziehungsweise die Vollziehung aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist indes wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann. Das ist hier der Fall. Mit der Zurückweisung der Revision ist die angefochtene Prüfungsanordnung bestandskräftig geworden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kommt eine Aussetzung oder Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht, da eine Überprüfung des Verwaltungsaktes ausgeschlossen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2006 VIII S 1/06, BFH/NV 2006, 1325; vom 22. März 2007 XI S 21/06, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 31. Juli 2007 V S 21/07, n.v.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.