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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: VIII S 7/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 und 4 | |
FGO § 142 |
Gründe
Der Antragsteller hat durch die von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25. Oktober 1999 und 9. November 1999 gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) ... Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Der Antrag ist nicht begründet.
Er war abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Da die vom Antragsteller persönlich erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 12. Oktober 1999 unzulässig ist (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62) und die Beschwerdefrist abgelaufen ist (§ 129 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), kann die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass ihm nach Bewilligung der PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens durch einen dazu befugten Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (§ 56 Abs. 1 FGO). Im Streitfall kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht:
Ein Beteiligter, der nicht über ausreichende Mittel zur Übernahme der Kosten der Prozessführung verfügt, hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er sein PKH-Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und über dieses Gesuch erst nach Ablauf dieser Frist entschieden wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Juli 1981 VII ZR 127/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 884). Dies gilt jedoch nur, wenn der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis zu beheben (BFH-Beschluss vom 22. November 1977 VII S 5-6, 9/77, BFHE 123, 436, BStBl II 1978, 72). Soweit er fehlende eigene Mittel durch PKH ersetzen will, gehört dazu, dass er spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um die Bewilligung der PKH nachsucht, dass er --von seinem Standpunkt aus gesehen-- damit rechnen kann, ihm werde PKH bewilligt. Dies erfordert, dass er seinem Antrag die nach § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 142 FGO erforderlichen Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt hat oder versichert, dass die Verhältnisse seit der beim FG eingereichten Erklärung unverändert geblieben sind (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737; vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 12, 16).
Der Antragsteller hat die --in wesentlichen Punkten unvollständige-- Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet abgegeben. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der ihr gleichzustellenden Versicherung über den Fortbestand bereits abgegebener Erklärungen sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Der Beschluss ergeht kostenfrei.
Ende der Entscheidung
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