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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: VIII S 8/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Am Tag, an dem dieser Beschluss zur Post gegeben wurde, ging beim Bundesfinanzhof (BFH) der Schriftsatz vom 19. April 2002 ein, mit dem die Antragsteller ihre Beschwerdebegründung um zusätzliche Ausführungen ergänzten. Nachdem ihnen zwischenzeitlich der Beschluss des BFH zugestellt worden war, erklärten sie, dass die Schriftsätze vom 19. und 26. April 2002 als "Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2002" anzusehen seien.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Wird mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gerügt, eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung beruhe auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist der behauptete Verfahrensmangel schlüssig darzulegen. Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsteller haben insbesondere nicht schlüssig dargetan, dass eine Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 19. April 2002 zu einer anderen Entscheidung des Senats hätte führen können. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der BFH bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur solche Zulassungsgründe berücksichtigen kann, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist in der gebotenen Form dargelegt wurden. Das gilt auch für die Rüge von Verfahrensmängeln, die im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 50).
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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