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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: VIII S 8/05
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 133a | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), mit dem er vor allem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesfinanzhof (BFH) rügt, ist umzudeuten in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Rechtsbehelf führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg.
Durch Beschluss vom 23. April 2003 hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die hier streitigen Gerichtskosten sind in dem anschließenden Verfahren über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers angefallen, über die der Senat durch Beschluss vom 3. Mai 2004 VIII S 6/03 kostenpflichtig entschieden hat.
Soweit der Beschwerdeführer meint, diese Kosten seien deshalb durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden, weil der Senat den Antrag auf PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht abgelehnt habe, übersieht er, dass eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht allein mit der Behauptung begründet werden kann, das Gericht habe in der Sache falsch entschieden (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshof vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, juris; Hartmann, Kostengesetze, § 21 Rn. 10 ff.; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Aufl., § 21 Rdn. 5, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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